Wie vermeidet man hohe Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen?
Unternehmen sollten daher die wichtigsten von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur Abgrenzung von Scheinselbstständigkeit gegenüber echter Selbstständigkeit kennen. So kann bereits durch vertragliche Gestaltung im Vorfeld und durch die tatsächliche Einhaltung dieser Verträge Überraschungen vorgebeugt werden.
Problematisch ist allerdings, dass die Grenze zwischen tatsächlicher Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit fließend ist. Dabei prüft die Rechtsprechung die Kriterien einzeln, stellt sie aber nicht mathematisch gegenüber. Die Kriterien haben jeweils einen sehr unterschiedlichen Stellenwert und eine sehr unterschiedliche Bedeutung. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung, welches Gesamtbild sich nach der Gegenüberstellung ergibt. Als Merkmale für das Vorliegen abhängiger Beschäftigung als Arbeitnehmer im Bereich der Scheinselbstständigkeit haben sich dabei folgende Punkte durch die Rechtsprechung herauskristallisiert:
1. Persönliche Abhängigkeit
2. Fehlende Delegationsmöglichkeit
3. Bindung an nur einen Auftraggeber
4. Fehlendes Unternehmerrisiko
5. Keine Beschäftigung eigener Arbeitnehmer
6. Keine eigene Betriebsstätte
7. Weitreichende Kontroll- und Mitspracherechte des Auftraggebers
8. Umfängliche Berichtspflicht gegenüber dem Auftraggeber
9. Keine eigenen Betriebs- und Produktionsmittel
10. Kein eigenes Logo
11. Entlohnung wird als festes Gehalt und nicht als Umsatzbeteiligung bezeichnet
12. Tarifliche Urlaubs- und Lohnfortzahlungsansprüche
13. Direkter Vorgesetzter
14. Uneingeschränkte Zugriffs- und Einwirkungsmöglichkeiten des Auftraggebers
15. Keine Mitgliedschaft in Organisationen wie IHK, Handwerkskammer
Die besonders wichtigen Kriterien sind unter Nr. 1 bis 6 aufgeführt.
In neueren Entscheidungen werden diese Kriterien teilweise ergänzt und modifiziert. Für einzelne Branchen haben die Sozialgerichte „Sonderchecklisten“ aufgestellt. Erwähnt sei hier z.B. der Fahrer ohne eigenes Fahrzeug, die Familienhelferin, der Masseur, der hauswirtschaftliche Familienbetreuer/Pflegepartner und der Honorararzt.
Statusfragen ergeben sich ebenfalls beim geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter.
Comments