Der Sozialhilfeträger hat die Kosten für einen Integrationshelfer als Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII daher auch dann zu tragen, wenn er das behinderte Kind nicht für den Besuch einer Regelschule geeignet hält.
Dies hat das SG Trier in seinem Beschluss vom 15.07.2015 entschieden (Az.: S 1 SO 32/15 ER). Im Rahmen der Inklusion können Eltern eines behinderten Kindes seit dem 01.08.2014 selbst entscheiden, ob ihr Kind eine Förderschule oder eine Regelschule mit inklusivem Unterricht besuchen soll. An diese Entscheidung ist die Schulbehörde gebunden. An diese Wahl ist aber auch der Sozialhilfeträger gebunden.
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