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Gründungszuschuss: Ist der Ablehnungsbescheid rechtmäßig?

Autorenbild: Beate MetschkollBeate Metschkoll



Der Gründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit nach § 93 SGB III ist inzwischen lediglich eine Ermessensleistung. Lehnt die Bundesagentur einen beantragten Gründungszuschuss ab, so sind solche Entscheidungen oftmals ermessensfehlerhaft. Mit Ermessensfehlern beschäftigen sich zwei neue Urteile von Sozialgerichten.

Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) entschied am 19.11.2014, dass die Ablehnung eines Gründungszuschusses ermessensfehlerhaft sei, wenn diese einzig und allein damit begründet werde, die Vermittelbarkeit in eine zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung sei gegenüber einem Gründungszuschuss vorrangig. Demgegenüber sah es das Sozialgericht Gießen in seinem Urteil vom 29.04.2015 als nicht ermessensfehlerhaft an, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Gewährung eines Gründungszuschusses bei einer vom ehemaligen Arbeitgeber gezahlten hohen Abfindung ablehnt. Der Gründungszuschuss diene der Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung. Durch die hohe Abfindung sei der Lebensunterhalt aber bereits gesichert.

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