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AutorenbildBeate Metschkoll

Wann ist ein Lehrer selbstständig tätig und unterliegt damit nicht der Sozialversicherungspflicht?

Über diese Frage hat das Sozialgericht München in seinem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 06.07.2017 – Az.: S 30 R 850/16 – entschieden. In dem entschiedenen Fall ging es um den sozialversicherungsrechtlichen Status des beigeladenen Berufsfachschullehrers, der an einer anerkannten Berufsfachschule und Ersatzschule unterrichtete.

Selbstständige und alleinige Gestaltung des Unterrichts

Der Berufsfachschullehrer bestimmte seine Unterrichtstätigkeit selbst. Ihm wurden vom Schulleiter freie Unterrichtstermine angeboten. Diese wurden bei Verfügbarkeit vom Lehrer angenommen. Der Lehrer allein bestimmte die Gestaltung des Unterrichts. Dabei hatte niemand ein Mitspracherecht. Er prüfte die Anwesenheit der Schüler zu Beginn der Stunde. Sofern er zeitlich verfügbar war, übernahm er auch eine Schulaufgabenaufsicht. Die Vergütung erfolgte per Rechnungsstellung durch Überweisung in unregelmäßigen Abständen. An der Schule gab es auch angestellte Lehrer. 4-6 Wochen vor dem eigentlichen Unterricht wurde der Stundenplan erstellt. Durch den Dozentenvertrag wurden weitergehende Nebenarbeiten wie z.B. die Teilnahme an Lehrerkonferenzen ausgeschlossen. Pro tatsächlich erteilter Unterrichtsstunde von 60 Minuten war ein Honorar von 25 Euro vereinbart. Nicht erteilter Unterricht wurde nicht vergütet. Der Lehrer musste keine Pausenaufsicht übernehmen. Laut schulaufsichtlicher Vorgaben musste von jeder Lehrkraft ein Klassenbuch geführt werden.

Unternehmerrisiko besteht in Ungewissheit zukünftiger Aufträge

Das Unternehmerrisiko bestehe vorliegend in der Ungewissheit, ob zukünftig weitere Aufträge erteilt würden. Von großer Bedeutung sei die Frage, „in welchem Maße die erbrachte Leistung selbstgestaltet oder vor- und fremdbestimmt“ sei (SG München Urt. V. 6.7.2017 – 30 R 850/16, BeckRS 2017, 141145). Diese Merkmale hat das SG München als ausschlaggebend für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit im entschiedenen Fall angesehen.

Tätigwerden in den betrieblichen Räumen des Auftraggebers nur begrenzt aussagefähig

Das Tätigwerden in der betrieblichen Sphäre des Auftraggebers habe demgegenüber nur begrenzte Aussagekraft, da bestimmte Leistungen naturgemäß nur in den Räumen des Auftraggebers erbracht werden könnten. Auch der selbstständige Handwerker müsse seine Dienstleistung zeitlich vereinbarungsgemäß eingliedern.


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