RECHTSANWÄLTIN
FACHANWÄLTIN FÜR SOZIALRECHT
Kosten
Hier finden Sie allgemeine Informationen zu den Kosten einer Beauftragung, zu Prozesskosten- und Beratungshilfe sowie zu Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Wenn es um eine konkrete Kosteneinschätzung Ihres Falles geht, zögern Sie bitte nicht, mich anzurufen. Ich berate Sie gern!
Die Kosten einer anwaltlichen Beratung und Beauftragung richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Die Gebühren für eine Erstberatung von Verbrauchern betragen maximal 190 € netto.
Für bestimmte außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeiten kann im Einzelfall ein Stundenhonorar vereinbart
werden.
#Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Rechtsanwaltsgebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten in der Regel erst ab dem Klageverfahren. Hierbei werden die Rechtsanwaltskosten ganz oder teilweise in Höhe der gesetzlichen Gebühren (RVG) erstattet. Ein eventuell darüber hinaus gehendes vereinbartes Honorar ist von Ihnen selbst zu tragen.
Am besten erkundigen Sie sich bei Ihrer Rechtsschutzversicherung, ob diese die Kosten einer Erstberatung, eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens übernimmt.
Alle für Sie voraussichtlich entstehenden Kosten bespreche ich selbstverständlich mit Ihnen vorab.
Sollten Sie nicht in der Lage sein, die erforderlichen Mittel für die anwaltliche Rechtsberatung bzw. außergerichtliche anwaltliche Vertretung selbst aufzubringen, können Sie #Beratungshilfe in der Rechtsantragsstelle Ihres für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgerichts beantragen. Der Rechtspfleger wird dann einen Beratungshilfeschein erteilen, mit dem der Ratsuchende den Rechtsanwalt seiner Wahl um Rat ersuchen kann. Der Rechtsanwalt erhebt vom Ratsuchenden eine Gebühr von 15,00 €. Im Übrigen trägt die Kosten der Beratungshilfe die Staatskasse.
Sollten Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses nicht in der Lage sein, die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zu tragen, so kann #Prozesskostenhilfe beim zuständigen Prozessgericht beantragt werden.
Soweit ein Widerspruchs- oder Klageverfahren im Sozialrecht erfolgreich war, kommt Kostenerstattung durch die Behörde ganz oder teilweise in Höhe der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG in Betracht.
Beratungshilfe
Was ist Beratungshilfe?
Kann der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel für die anwaltliche Rechtsberatung bzw. außergerichtliche anwaltliche Vertretung nicht aufbringen, kann er Beratungshilfe beantragen. Der Rechtsanwalt erhebt vom Ratsuchenden eine Gebühr von 15,00 €. Im Übrigen trägt die Kosten der Beratungshilfe die Staatskasse.
Wie bekommt man Beratungshilfe?
Den Antrag auf Beratungshilfe erhalten Sie in der Rechtsantragstelle Ihres Wohnortgerichtes (Amtsgericht). Dieser sollte vor dem ersten Besuch des Rechtsanwalts ausgefüllt und vom Rechtspfleger des Amtsgerichtes geprüft werden. Der Rechtspfleger wird dann einen Beratungshilfeschein erteilen, mit dem der Ratsuchende den Rechtsanwalt seiner Wahl um Rat ersuchen kann. Erhältlich ist der Antrag auch in meiner Kanzlei. Bei der Antragsstellung werden in jedem Fall folgende Unterlagen benötigt: Personalausweis oder Reisepass mit polizeilicher Anmeldebescheinigung, Einkommensnachweise, Mietvertrag, Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Nachweis über laufende Zahlungsverpflichtungen und besondere Belastungen, Unterlagen zu Ihrem rechtlichen Problem (z.B. behördliche Bescheide, Schreiben vom und an den Gegner). Den Antrag finden Sie online hier, dort finden Sie auch Hinweise zum Ausfüllen des Antrags.
Prozesskostenhilfe
Was ist Prozesskostenhilfe?
Die Prozesskostenhilfe will Bürgerinnen und Bürgern, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, die Prozessführung ermöglichen. Prozesskostenhilfe bedeutet die volle oder teilweise Befreiung einer Partei von den Prozesskosten. Von der Befreiung umfasst sind dabei die Gerichtskosten und die Kosten des Ihnen nach Ihrer Wahl beigeordneten eigenen Rechtsanwalts.
Wer bekommt Prozesskostenhilfe und wie erhält man Prozesskostenhilfe?
Prozesskostenhilfe wird Ihnen auf Antrag von dem Gericht bewilligt, bei dem der Prozess geführt werden soll (Prozessgericht). Den Antrag stelle ich für Sie bei dem zuständigen Prozessgericht. Das Gericht prüft den Antrag, ob nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufgebracht werden können. Wem von seinem Einkommen nach Abzug von Steuern, angemessenen Miet- und Heizkosten, Versicherungsbeiträgen, einem Freibetrag für Erwerbstätige unter Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen usw. nicht mehr als ein bestimmter monatlicher Betrag zum Leben bleibt, dem kann Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung gewährt werden. Dieser Betrag, der nach Abzug der genannten regelmäßigen Belastungen nicht angetastet werden soll, wird jährlich angepasst.
Prozesskostenhilfe kann in jedem Stadium des Verfahrens beantragt werden, auch dann, wenn Sie verklagt werden oder das Verfahren bereits anhängig ist. Den Antrag finden Sie online hier - ebenfalls mit Hinweisen zum Ausfüllen.