RECHTSANWÄLTIN
FACHANWÄLTIN FÜR SOZIALRECHT
Ihr Fall in besten Händen.
Als Fachanwältin für Sozialrecht in München und im Umland habe ich mich auf die Beratung und Vertretung von Privatpersonen und Unternehmen in allen Fragen des Sozialrechts spezialisiert.
Dies betrifft beispielsweise Probleme mit dem Arbeitsamt (Arbeitslosengeld I) oder mit dem Jobcenter (Arbeitslosengeld II/ Hartz IV), Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung, zum Elterngeld und Kindergeld sowie zur Schwerbehinderung, Eingliederungshilfe, zur Erwerbsminderung und zur „Scheinselbstständigkeit“.
Auch im Arbeitsrecht, an den Schnittstellen zum Sozialrecht, wie z.B. bei Aufhebungsvertrag und Abfindung, insbesondere beim Übergang in den Bezug von Arbeitslosengeld, berate und vertrete ich Sie außergerichtlich und gerichtlich kompetent und zeitnah.
Was kann ich für Sie tun?
Arbeitslosengeld
Will das Arbeitsamt eine Sperrzeit oder Ruhenszeit feststellen? Wurde Ihnen ein zu geringes Arbeitslosengeld bewilligt? Wurde Ihr Antrag auf einen Gründungszuschuss abgelehnt? Beabsichtigen Sie, den Bezug von Arbeitslosengeld für kurze Zeit auszusetzen, um genügend Zeit für die Planung Ihrer Existenzgründung zu haben? Möchten Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit Urlaub machen? Ist Ihr Krankengeld ausgelaufen und Ihre Leistungsfähigkeit gemindert, Ihre Erwerbsminderung aber noch nicht festgestellt? Wollen Sie weiterhin nahtlos Arbeitslosengeld beziehen?
Die Fragen, die sich im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit und Arbeitslosengeld stellen, sind vielfältig. Auch gibt es viele Möglichkeiten, mit denen Sie das Arbeitsamt vor oder bei der Aufnahme einer Beschäftigung unterstützen kann bzw. muss. So haben Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und Auszubildende Anspruch auf eine Berufsausbildungsbeihilfe, ähnlich dem BAföG. Arbeitgeber können einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung für behinderte oder schwerbehinderte Auszubildende erhalten. Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Förderung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Gerne berate ich Sie zu diesen und anderen Fragen, lege für Sie Widerspruch ein oder führe für Sie erforderlichenfalls ein Eilverfahren oder Klageverfahren vor dem Sozialgericht.
Von Hartz IV leben zu müssen, ist anstrengend und hat viele Fallstricke.
Hat das Jobcenter Ihnen zu geringe Leistungen nach SGB II bewilligt, etwa weil Ihr Einkommen zu hoch ist? Will das Jobcenter Geld zurück fordern, weil Sie beispielsweise einmaliges Einkommen erzielt haben? Haben Sie eine Steuerrückerstattung vom Finanzamt oder eine Betriebskostenerstattung von Ihrem Vermieter erhalten? Sind Ihre Kosten der Unterkunft zu hoch? Will das Jobcenter eine Sanktion verhängen, weil Sie ein Vermittlungsangebot nicht angenommen oder einen Termin versäumt haben? Wird Ihnen vorgeworfen, gegen Ihre Eingliederungsvereinbarung verstoßen zu haben? Warten Sie schon zu lange auf einen Bescheid?
Benötigen Sie für Ihre Kinder weitere Leistungen vom Jobcenter über den Regelbedarf hinaus, so können Sie Leistungen zur Bildung und Teilhabe (BuT) beantragen. Dazu zählen Aufwendungen für Schulausflüge oder mehrtätige Klassenfahrten, für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, für die Schülerbeförderung, für die Lernförderung, für die gemeinsame Mittagsverpflegung in Schule und Kindertageseinrichtung sowie Leistungen zur sozialen und kulturellen Teilhabe.
Gerne vertrete ich Sie im Widerspruchs-, Klage- oder Eilverfahren vor dem Sozialgericht. Eine Untätigkeitsklage erhebe für Sie in der Regel kostenlos, da das Jobcenter die Kosten zu tragen hat.
Jobcenter
Familienleistung
Als Familie steht Ihnen eine Vielzahl von Leistungen und Ansprüchen zu. Welche sind dies, wie und wo sind diese zu beantragen?
Vor der Geburt Ihres Kindes sind Mutterschutzfristen zu beachten und Sie erhalten Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz. Wenn Sie Ihr Kind nach der Geburt betreuen, so gleicht das Elterngeld das aus diesem Grunde fehlende Einkommen aus. In Bayern wird seit August 2018 allen Eltern von ein- bis zweijährigen Kindern das bayerische Familiengeld gezahlt. Das bayerische Familiengeld löst damit das bisherige Betreuungsgeld und das Landeserziehungsgeld ab.
Das Familiengeld wird nicht mehr auf Leistungen nach SGB II (Hatz IV) angerechnet. Sie können für die Zeit nach der Geburt Ihres Kindes Elternzeit beantragen. Während dieser besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Nach der Geburt sollten Sie Kindergeld beantragen oder den Kinderfreibetrag steuerlich geltend machen. Steht Ihnen als Familie oder Alleinerziehende/r nur ein kleines Einkommen zur Verfügung, so können Sie den Kinderzuschlag bei der Familienkasse beantragen, um nicht auf Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV angewiesen zu sein. Beziehen Sie Leistungen nach dem SGB II, so können Ihnen auf Antrag besondere Leistungen bewilligt werden. Sind Sie schwanger, so steht Ihnen ab der 12. Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf zu. Für Ihr Kind erhalten Sie zur Geburt eine Erstausstattung. Auch für Heranwachsende kann eine Erstausstattung beim Jobcenter beantragt werden. Sind Sie alleinerziehend und erhalten von dem Vater Ihres Kindes keinen Unterhalt, so kann ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt gestellt werden. Unterhaltsvorschuss wird unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Das Jobcenter zahlt Ihnen bei Bedürftigkeit einen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Auch kommt Wohngeld in Betracht. Fehlen Ihnen die finanziellen Möglichkeiten, um Ihrem Kind eine angemessene Schulbildung oder Berufsausbildung zu ermöglichen, so kann Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bzw. dem bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz (BayAföG) beantragt werden. Das Arbeitsamt (Bundesagentur für Arbeit) hält Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bereit. Hierbei sind Fragen zur Anrechnung von Einkommen oder Vermögen, zur elternunabhängigen Leistungsgewährung/ Vorausleistung, zur Förderungsfähigkeit der Ausbildung und zum Nachweis von Studien- oder Ausbildungsleistungen von Bedeutung.
Bei all diesen Fragen berate und vertrete ich Sie gerne außergerichtlich und gerichtlich.
Lehnt die Krankenkasse Ihren Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit ab? Wurde eine notwendige Behandlung abgelehnt? Warten Sie schon zu lange auf eine Entscheidung Ihrer Krankenkasse oder wurde der MDK zur Begutachtung eingeschaltet? Unter welchen Voraussetzungen sind Sie - als Selbstständiger - familienversichert? Wann können Sie sich in der Krankenversicherung für Studenten versichern, statt teurer freiwillig versichert zu sein?
Unter welchen Voraussetzungen können Sie als Rentner aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung für Rentner wechseln? Wurden Ihre Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung zu hoch festgesetzt? Stimmt die Beitragshöhe nicht? Haben Sie Fragen zur Nachforderung von Beiträgen? Etwa weil Beiträge aus Kapitalauszahlungen oder Lebensversicherungen erhoben werden? Häufig gibt es bei der gesetzlichen Krankenversicherung Probleme bei der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit und Beitragsbemessung. Auch kann leicht ein Beitragsrückstand und damit Beitragsschulden entstehen. Diese können zu einem Ruhen der Leistungen führen. Wollen Sie häusliche Krankenpflege oder Haushaltshilfe in Anspruch nehmen? Hat die Krankenkasse Ihnen Heilmittel oder Hilfsmittel nicht bewilligt? Sehen Sie sich als Leistungserbringer Erstattungsforderungen der Krankenkasse ausgesetzt? Soll Ihr Versorgungsvertrag gekündigt werden?
In diesen und weiteren Fällen biete ich Ihnen Beratung oder Vertretung gegenüber Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung vor dem Sozialgericht.
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Sie wollen einen Pflegegrad beantragen und stellen sich die Frage, was nun alles auf Sie zukommt? Der Eintritt der Pflegebedürftigkeit stellt die Betroffenen vor viele Fragen. Wo müssen Pflegeleistungen beantragt werden? Kann ich mir Pflege leisten? Wie wird Pflegebedürftigkeit festgestellt? Was wird bei der Begutachtung erfragt?
Die Pflegekasse lässt ein Gutachten, meist vom MDK, erstellen. Der MDK vereinbart mit Ihnen einen Termin und besucht Sie zuhause. Bei der Begutachtung werden Fragen zu sechs Lebensbereichen gestellt: Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, selbstständiger Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und Gestaltung des Alltagslebens/ soziale Kontakte. Ihr Antrag muss von der Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen bearbeitet werden. Was kann ich tun, wenn ich zu lange auf den Bescheid der Pflegekasse warten muss? Was umfasst der Leistungsbescheid? Kann ich als pflegender Angehöriger eine Pflegezeit bei meinem Arbeitgeber beantragen? Bin ich in dieser Zeit sozialversichert ? Welche Beiträge muss die Pflegekasse für mich als pflegender Angehöriger bei der Rentenversicherung einzahlen?
Weitere typische Fragen betreffen die Themen Leistungen bei Demenz, Hilfsmittel und Zuschussmöglichkeiten bei notwendigen baulichen Maßnahmen.
Gerne helfe ich Ihnen bei der Beantwortung all Ihrer Fragen und vertrete Sie beim Widerspruch gegen den Bescheid und bei der Klage vor dem Sozialgericht.
Rentenversicherung
Wurde Ihr Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt? Wann haben Sie Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente? Wurde eine Rehabilitationsmaßnahme oder eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt? Werden Rentenzahlungen von Ihnen zurückgefordert, z.B. weil Einkommen auf eine vorgezogene Altersrente, eine Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente falsch oder nicht angerechnet wurde? Welchen Zuschuss muss die Rentenversicherung Ihnen als Rentner zu Ihrer privaten Krankenversicherung zahlen?
Wann muss ich als Selbstständiger Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen, etwa wenn ich als freier Mitarbeiter oder selbstständiger Lehrer, Musiklehrer, Fitnesstrainer, Physiotherapeut, Krankenpfleger etc. tätig bin? Wann kann ich mich von der Versicherungspflicht befreien lassen?
Werden von Ihnen als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge – Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, für Ihre Beschäftigten nachgefordert?
Weitere typische Fragen betreffen die Themen Betriebsprüfung, Scheinselbstständigkeit, Statusprüfung von Geschäftsführern, geringfügige Beschäftigung und die Künstlersozialabgabe.
Gerne berate ich Sie in allen Fragen und vertrete Sie im Clearingverfahren, im Statusfeststellungsverfahren, im Widerspruchsverfahren oder im Klageverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung. Hier kann ich auch Einsicht in Ihre Verwaltungsakte des Rentenversicherungsträgers nehmen.
Schwerbehinderung
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit (Schwer-) Behinderungen
Menschen mit (Schwer-) Behinderungen haben zunächst die gleichen Ansprüche auf Sozialleistungen wie jeder andere Mensch auch. Hinzu kommen aber besondere Rechte auf Rehabilitation und Teilhabe und, bei Schwerbehinderung, zusätzliche Rechte.
Rehabilitation und Teilhabe
Rehabilitation umfasst alle Maßnahmen, die dabei helfen sollen, die durch die Behinderung bedingten Einschränkungen zu überwinden und eine umfassende Teilhabe zu ermöglichen, also die aktive und selbstbestimmte Gestaltung des gesellschaftlichen und beruflichen Lebens aller Menschen. Welche Maßnahmen dabei in Frage kommen, ist im SGB IX geregelt, das durch das Bundesteilhabegesetz verbessert wurde. Es sind dies Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation und zur sozialen Teilhabe.
Besonders hervorzuheben ist die Förderung und Erhaltung der Erwerbsfähigkeit und Erwerbstätigkeit, durch medizinische Maßnahmen (beispielsweise einen stationären Reha-Aufenthalt), oder durch berufliche Förderung (beispielsweise eine Umschulung). „Reha geht vor Rente.“
Als Leistungsträger kommen hierbei verschiedene Reha-Träger in Betracht, beispielsweise die Rentenversicherung, die Krankenversicherung und die Agentur für Arbeit. Besondere Zuständigkeitsregelungen sollen dafür sorgen, dass Sie als Antragsteller nicht kostbare Zeit dadurch verlieren, dass Sie von Träger zu Träger geschickt werden.
Ich unterstützen Sie, wenn eine Reha- oder Teilhabe-Maßnahme abgelehnt wurde, sowohl im Widerspruchs- als auch im Klageverfahren.
Auch die Eingliederungshilfe gehört zu den Leistungen der Teilhabe. In Betracht kommen beispielsweise Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie am Arbeitsleben, Hilfen zur angemessenen Schulbildung (z.B. Integrationshelfer), Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen, in einer Wohneinrichtung oder im Ambulant Betreuten Wohnen, Inanspruchnahme eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets.
Ich berate und vertrete Sie bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber allen in Betracht kommenden Sozialträgern.
Schwerbehinderung
Schwerbehindert sind Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt wurde. Dann sind Sie unter anderem in Ihrem Beschäftigungsverhältnis besonders geschützt, insbesondere vor einer Kündigung durch Ihren Arbeitgeber, und haben Anspruch auf Zusatzurlaub. Mit einem Schwerbehindertenausweis können Sie ggf. auch Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen, wenn ein Merkzeichen darin eingetragen ist. Das Merkzeichen „G“ kennzeichnet beispielsweise eine „erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr“ und berechtigt Sie zu kostenloser Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr oder zu einer Kraftfahrzeugsteuervergünstigung. Einen Parkausweis gibt es bei dem Merkzeichen „aG“.
In Betracht kommt allerdings auch ein Gleichstellungsantrag bei einem GdB von mindestens 30 aber unter 50. So sind Sie ähnlich wie schwerbehinderte Menschen geschützt.
Was muss ich tun, um in meinem Arbeitsverhältnis besonders geschützt zu sein? Wer ist für meinen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung und Anerkennung eines Merkzeichens zuständig? Wo muss ich den Gleichstellungsantrag stellen? Welche Unterlagen muss ich beibringen? Was kann ich tun, wenn mein Antrag abgelehnt wurde?
Gerne unterstütze ich Sie bei all diesen Fragen. In der Regel nehme ich Einsicht in die Akten des Versorgungsamtes/ der zuständigen Behörde und in die weiteren verfügbaren medizinischen Unterlagen. Dies stellt die Basis dar für die Durchführung eines Widerspruchs- oder eines Klageverfahrens zusammen mit Ihnen. Die Anwendung der Versorgungsmedizinischen Verordnung dabei ist wichtig.
Schnittstelle Arbeitsrecht und Sozialrecht
Arbeitsrecht
Ich berate und vertrete Sie gerne an den Schnittstellen von Arbeits- und Sozialrecht. Solche Schnittstellen gibt es zu jedem Zeitpunkt des Beschäftigungsverhältnisses, aber auch beispielsweise bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit.
Haben Sie Fragen zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, Tätigkeit als freier Mitarbeiter oder GmbH-Geschäftsführer, etwa wenn es um die Abgrenzung zu einer abhängigen Beschäftigung bzw. um das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit geht? Wollen Sie als selbstständiger Lehrer oder Erzieher, als Physiotherapeut, Ergotherapeut, Hebamme oder Entbindungspfleger, Hausgewerbetreibender, Handwerker oder „Arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger“ tätig werden? Wollen Sie ein Statusfeststellungsverfahren durchführen? Im Rahmen dieses Verfahrens wird geprüft, ob Sie tatsächlich selbstständig tätig sind oder doch weisungsabhängig und wie ein angestellter Mitarbeiter in die Organisation des Betriebs eingegliedert sind.
Die frühzeitige Status-Klärung erspart Ihnen als Auftraggeber oder Unternehmer zum Beispiel im Falle einer Betriebsprüfung hohe Beitragsnachforderungen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile sowie Säumniszuschläge für zurückliegende Zeiträume.
Auch wenn keine abhängige Beschäftigung vorliegt, ist zu klären, ob Sie gesetzlichen Krankenversicherungsschutz (freiwillige Krankenversicherung) erhalten können und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen können (Versicherungspflicht auf Antrag) oder müssen. Für Künstler und Publizisten besteht eine besondere Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung.
Beratungsbedarf mit sozialrechtlichem Bezug besteht beispielsweise auch dann, wenn bei einem länger erkrankten Arbeitnehmer ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) erforderlich ist oder der Arbeitgeber den erkrankten Arbeitnehmer kündigen will, vorher allerdings ein Präventionsverfahren vor dem Integrationsamt durchführen und die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung einholen muss. Hier kann sich auch herausstellen, dass dem Arbeitnehmer ein leidensgerechter Arbeitsplatz angeboten werden muss und diesem nicht gekündigt werden darf.
Läuft das Krankengeld aus, so stellt sich die Frage nach anderen Sozialleistungen, etwa dem Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld der Bundesagentur für Arbeit, der Erwerbsminderungsrente oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Will der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses schließen, so besteht bereits im Vorfeld Beratungsbedarf, um Sperrzeiten oder Ruhenszeiten beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.
Arbeitsrecht
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Abfindung
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Arbeitsunfall, Wegeunfall
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Aufhebungsvertrag
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Elternzeit
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Entgeltfortzahlung bei Krankheit
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Freistellung
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Kündigung
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Mutterschutz
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Scheinselbstständigkeit
Sozialrecht
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Gesetzliche Krankenversicherung, SGB V
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Gesetzliche Pflegeversicherung, SGB XI
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Gesetzliche Rentenversicherung, SGB VI
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Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII
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Arbeitslosengeld I – SGB III
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Arbeitslosengeld II (Hartz IV, SGB II) und Sozialhilfe (SGB XII)
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Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
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Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (SGB VIII und SGB XII)
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Kindergeld
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Bundeselterngeld
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Kinderzuschlag
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Unterhaltsvorschuss
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Wohngeld
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Bundesausbildungsförderung
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Schwerbehindertenrecht und Rehabilitation (SGB IX)
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Recht der Leistungserbringer (z.B. Ärzte, Krankenhäuser, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Pflegedienste, Heime, Logopäden, Ergotherapeuten)
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Versorgungsvertrag