Eine zweite und dritte Sperrzeit mit einer Dauer von sechs und zwölf Wochen kann eintreten, wenn ein Arbeitsloser wiederholt Beschäftigungsangebote ablehnt oder die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ablehnt und damit versicherungswidriges Verhalten zeigt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Arbeitsagentur den Arbeitslosen vorher konkret über die Rechtsfolgen versicherungswidrigen Verhaltens belehrt und zudem bereits einen Bescheid über eine vorausgegangene Sperrzeit erteilt hat, so das Bundessozialgericht in zwei Beschlüssen vom Juni 2019.
Rechtsfolgenbelehrung für konkreten Fall notwendig
Weist die Rechtsfolgenbelehrung auf sämtliche mögliche Sperrzeitformen für den Fall des wiederholten versicherungswidrigen Verhaltens hin und wiederholt damit lediglich den reinen Gesetzestext, so ist dies nach Auffassung des BSG nicht ausreichend, um eine Sperrzeit von sechs oder zwölf Wochen eintreten zu lassen.
Unzulässig ist eine zeitgleiche Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen mehrerer Sperrzeiten
Die besonderen Rechtsfolgen einer zweiten und dritten Sperrzeit mit einer Dauer von sechs und zwölf Wochen können den Beschlüssen zufolge zudem nur eintreten, wenn das vorangegangene versicherungswidrige Verhalten bereits durch einen Verwaltungsakt umgesetzt worden ist. Das Gesetz fordere die Abfolge von erstem, zweitem und weiterem versicherungswidrigen Verhalten. Daher müsse auch die Umsetzung der Sperrzeiten gestaffelt stattfinden. Die Agentur für Arbeit hatte jedoch erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt gleichzeitig mehrere Bescheide über Sperrzeiten von unterschiedlicher Dauer erlassen.
Das BSG hat die jeweilige Sache an das jeweilige LSG zurückverwiesen.
Dies geht aus der Pressemitteilung des BSG vom 27.06.2019 hervor. Die Beschlüsse selbst liegen noch nicht vor, sind noch nicht veröffentlicht.
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