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AutorenbildBeate Metschkoll

SodEG - Sozialdienstleister-Einsatzgesetz - Corona-Pandemie - Zuschuss - Berechnung


Am 01.06.2023 hatte ich auf https://www.sozialrecht-metschkoll.de/post/eingliederungshilfe-sozialdienstleister-einsatzgesetz-corona-pandemie-zuschuss-berechnung ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.05.2023 – Az. B 8 SO 6/22 R – besprochen, das sich mit der Berechnung des Zuschusses nach dem Sozialdienstleistergesetz (SodEG) im Rahmen der Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 befasst. In dem vom BSG entschiedenen Fall ging es darum, wie der Zuschuss zu berechnen ist, wenn die Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses nachträglich für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum erfolgt. Dieses Urteil war Weg weisend. Danach sind erfolgte Leistungsvergütungen von den 100 Prozent der durchschnittlichen monatlichen Einnahmen in der Zeit vor den pandemiebedingten Einschränkungen abzuziehen und nicht, anders als vom SG Darmstadt und vom LSG Hessen (Urteil vom 16.03.2022  - Az. L 4 SO 119/21) entschieden, von dem 75%-igen Höchstbetrag der Förderung nach SodEG.

Dieses Urteil wurde nun vom Sozialgericht Landshut in drei von mir geführten Verfahren angewandt. Die Kläger führen für das beklagte Jobcenter Maßnahmen des beruflichen Coachings durch. Das SG Landshut hat nun entschieden, dass die nach dem BSG anzuwendende Berechnungsmethode auch für die Berechnung des Erstattungsbetrages nach § 4 SodEG anzuwenden ist.

Dies führte in dem vom SG Landshut entschiedenen Fall dazu, dass der Erstattungsbetrag deutlich geringer ausfiel, als von dem Sozialleistungsträger mit Erstattungsbescheid gefordert. Dies führte zusätzlich aber auch dazu, dass der soziale Dienstleister zusätzlich Anspruch auf einen höheren Zuschuss hat.

Das SG Landshut hat darüber hinaus auch das Urteil des VG Ansbach vom 04.07.2023AN 15 K 21.02261 – bei seiner Urteilsfindung berücksichtigt. Danach sind als vorrangige Mittel gemäß § 4 SodEG aus dem Rechtsverhältnis mit dem Leistungsträger nach § 2 SodEG  nur diejenigen Mittel zu berücksichtigen, die dem Zuschussempfänger während des Bewilligungszeitraums für im Bewilligungszeitraum erbrachte Leistungen zugeflossen sind.

Die Beklagte hat nun gegen alle drei Urteile Berufung eingelegt.

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