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  • AutorenbildBeate Metschkoll

Eingliederungshilfe - Sozialdienstleister-Einsatzgesetz - Corona-Pandemie - Zuschuss - Berechnung

Am 12.05.2022 hatte ich auf https://www.anwalt.de/rechtstipps/sozialdienstleister-einsatz-gesetz-sodeg-berechnung-der-zuschusshoehe-200693.html ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts zum Sozialdienstleistereinsatzgesetz vom 16.03.2022 vorgestellt (L 4 SO 119/21). Gegen dieses Urteil haben die Kläger Revision vor dem Bundessozialgericht eingelegt (B 8 SO 6/22 R). Das BSG hat am 03.05.2023 darüber entschieden. Das BSG fasst den Sachverhalt in seiner Terminvorschau für den 03.05.2023 wie folgt zusammen: „Zwischen den Beteiligten steht die Berechnung der coronabedingten Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) im Streit, die im Zeitraum März 2020 bis September 2023 unter weiteren Voraussetzungen gewährt wurden, um während der Pandemie die erforderliche Infrastruktur der sozialen Dienstleister und deren Existenz zu sichern. Die Klägerin erbringt Leistungen der Teilhabeassistenz für Kinder und Jugendliche mit geistiger oder somatischer Behinderung in der Schule (Schulbegleitung) und erhielt hierfür laufend Vergütungen vom beklagten Landkreis als Träger der Eingliederungshilfe. Sie beantragte für Juni und Juli 2020 Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz, weil sie ihre Leistungen nur noch eingeschränkt erbringen und nur entsprechend geringere Vergütungen in Rechnung stellen konnte. Bei der Bewilligung der Zuschüsse im November 2020 legte der Beklagte die durchschnittliche monatliche Vergütung aus der Zeit von März 2019 bis Februar 2020 zugrunde und zog die bereits gezahlten Vergütungen für Juni und Juli 2020 von dem auf 75 Prozent des Durchschnitts begrenzten Zuschuss ab. Die hiergegen gerichtete Klage auf Zahlung weiterer Zuschüsse hat keinen Erfolg gehabt. Sozialgericht und Landessozialgericht haben die von dem Beklagten vorgenommene Berechnung des Zuschusses bestätigt.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie macht geltend, die Berücksichtigung zufließender Mittel dürfe erst im Wege eines Erstattungsanspruchs im Anschluss an die Bewilligung der Zuschüsse erfolgen, um die Liquidität in den betroffenen Monaten zu sichern. Zumindest aber hätten die im Juni und Juli gezahlten Vergütungen nicht von dem Höchstbetrag des Zuschusses, sondern von der zugrunde liegenden durchschnittlichen Monatsvergütung abgezogen werden müssen.“

Inzwischen liegt der Terminbericht des BSG zu diesem Verfahren vor. Die Klägerin hat teilweise gewonnen.

Erfolgte Leistungsvergütungen sind von den 100 Prozent der durchschnittlichen monatlichen Einnahmen in der Zeit vor den pandemiebedingten Einschränkungen abzuziehen und nicht, anders als vom SG Darmstadt und vom LSG Hessen entschieden, von dem 75%-igen Höchstbetrag abzuziehen

Das BSG hat geurteilt, dass die Berechnung des Zuschusses in Höhe von 75% wie von der Klägerin beantragt vorzunehmen sei. In seinem Terminbericht vom 03.05.2023 führt das BSG dazu Folgendes aus:

„Der Senat hat auf die Revision der Klägerin die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und den Beklagten zur Zahlung höherer Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz verurteilt. Wegen der Höhe der Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz liegt die Entscheidung nicht im Ermessen der Behörde, sondern erfolgt im Grundsatz auf Grundlage einer zukunftsbezogenen Prognose. Erfolgt aber - wie vorliegend - die Entscheidung über die Gewährung der Zuschüsse nachträglich für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum, ist für eine Prognose kein Raum. Die Höhe des Zuschusses errechnet sich vielmehr abschließend unter Berücksichtigung der für die Leistung relevanten Positionen. Dabei hat der Beklagte zu Recht die von der Klägerin tatsächlich bereits erhaltenen vorrangigen Mittel für erbrachte Leistungen bei der Bewilligung berücksichtigt. Die anderweitig zugeflossenen Mittel sind jedoch vom Monatsdurchschnitt abzusetzen, nicht dagegen vom Höchstbetrag des Zuschusses. Insoweit bietet das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz eine Teilabsicherung, die je nach der tatsächlichen Lage der Dienstleister durch vorrangige Zuflüsse ergänzt wird.“

Das schriftliche Urteil wird auch von mir mit Spannung erwartet. Ich selbst vertrete einen sozialen Dienstleister in drei Verfahren vor dem Sozialgericht. Das Urteil des BSG ist für meine drei Verfahren von Bedeutung.



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