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Gesetzliche Krankenversicherung: Keine Familienversicherung durch kurzzeitigen Bezug einer Teilrente

  • Autorenbild: Beate Metschkoll
    Beate Metschkoll
  • 23. Jan.
  • 1 Min. Lesezeit

Kein Zugang zur beitragsfreien Familienversicherung über kurzzeitigen Bezug

einer Teilrente

 

Dies hat das BSG am 22.01.2026 entschieden.

Dem Pressbericht des BSG ist Folgendes zu entnehmen:

„Ehepartner sind nicht familienversichert, wenn sie ihre Altersrente lediglich

für wenige Monate als Teilrente in Anspruch nehmen und dadurch in dieser Zeit

die Einkommensgrenze für den Zugang zur Familienversicherung unterschreiten.

Dies hat der 6a. Senat des Bundessozialgerichts am 22. Januar 2026 für die noch

bis zum 31. Dezember 2025 geltende Rechtslage entschieden und die Revision des

Klägers zurückgewiesen (Aktenzeichen B 6a/12 KR 14/24 R).

 

Die beitragsfreie Familienversicherung ist als Maßnahme des sozialen Ausgleichs

nur dann gerechtfertigt, wenn der Familienangehörige gegenwärtig und in

absehbarer Zeit schutzbedürftig ist und auch bleibt. Sie wird deshalb nur

durchgeführt, wenn das Gesamteinkommen des Familienangehörigen "regelmäßig im

Monat" unter einem bestimmten Grenzbetrag liegt (2021: 470 Euro). Zwar dürfen

Rentner jederzeit wählen, ob sie ihre Altersrente in voller Höhe oder als

Teilrente in Anspruch nehmen und auch die Dauer des Teilrentenbezugs frei

bestimmen. Die so begründete Einkommenssituation muss allerdings eine gewisse

Stetigkeit und Dauer im monatlichen Rhythmus aufweisen. Daran fehlt es, wenn die

Teilrente nur wenige Monate beansprucht wird. Die von der Krankenkasse zu

treffende Prognose über die Einkommensentwicklung des Familienangehörigen hat

sich bei Teilrenten an einem längeren Zeitraum, in der Regel von zwölf Monaten

zu orientieren.

 

Der Gesetzgeber hat die Vorschrift über die Familienversicherung ab dem 1.

Januar 2026 neu gefasst und zum "Schutz der Solidargemeinschaft" Rentnern den

Zugang zur Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung über die

Wahl einer Teilrente nunmehr gänzlich verschlossen, unabhängig von der Dauer

des Teilrentenbezugs.“

 


 
 
 

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