Gesetzliche Krankenversicherung: Keine Familienversicherung durch kurzzeitigen Bezug einer Teilrente
- Beate Metschkoll

- 23. Jan.
- 1 Min. Lesezeit
Kein Zugang zur beitragsfreien Familienversicherung über kurzzeitigen Bezug
einer Teilrente
Dies hat das BSG am 22.01.2026 entschieden.
Dem Pressbericht des BSG ist Folgendes zu entnehmen:
„Ehepartner sind nicht familienversichert, wenn sie ihre Altersrente lediglich
für wenige Monate als Teilrente in Anspruch nehmen und dadurch in dieser Zeit
die Einkommensgrenze für den Zugang zur Familienversicherung unterschreiten.
Dies hat der 6a. Senat des Bundessozialgerichts am 22. Januar 2026 für die noch
bis zum 31. Dezember 2025 geltende Rechtslage entschieden und die Revision des
Klägers zurückgewiesen (Aktenzeichen B 6a/12 KR 14/24 R).
Die beitragsfreie Familienversicherung ist als Maßnahme des sozialen Ausgleichs
nur dann gerechtfertigt, wenn der Familienangehörige gegenwärtig und in
absehbarer Zeit schutzbedürftig ist und auch bleibt. Sie wird deshalb nur
durchgeführt, wenn das Gesamteinkommen des Familienangehörigen "regelmäßig im
Monat" unter einem bestimmten Grenzbetrag liegt (2021: 470 Euro). Zwar dürfen
Rentner jederzeit wählen, ob sie ihre Altersrente in voller Höhe oder als
Teilrente in Anspruch nehmen und auch die Dauer des Teilrentenbezugs frei
bestimmen. Die so begründete Einkommenssituation muss allerdings eine gewisse
Stetigkeit und Dauer im monatlichen Rhythmus aufweisen. Daran fehlt es, wenn die
Teilrente nur wenige Monate beansprucht wird. Die von der Krankenkasse zu
treffende Prognose über die Einkommensentwicklung des Familienangehörigen hat
sich bei Teilrenten an einem längeren Zeitraum, in der Regel von zwölf Monaten
zu orientieren.
Der Gesetzgeber hat die Vorschrift über die Familienversicherung ab dem 1.
Januar 2026 neu gefasst und zum "Schutz der Solidargemeinschaft" Rentnern den
Zugang zur Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung über die
Wahl einer Teilrente nunmehr gänzlich verschlossen, unabhängig von der Dauer
des Teilrentenbezugs.“





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