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  • AutorenbildBeate Metschkoll

Arbeitslosengeld II/ Hartz IV:

Darlehen unter Freunden – Anrechnung bei Grundsicherung?

Erhält ein Bezieher von Grundsicherungsleistungen von Freunden oder Familienangehörigen ein Darlehen, so prüft das Jobcenter, ob dabei gewisse Mindestanforderungen eingehalten wurden, die den üblichen Modalitäten im Geschäftsverkehr entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so werden diese geflossenen Gelder als Einkommen gewertet, das den Anspruch auf Leistungen des Jobcenters reduziert oder gar ausschließt.

Rückforderung von Grundsicherungsleistungen?

In dem vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 24.04.2018 – AZ: L 7 AS 167/16 – entschiedenen Fall ging eine libanesisch-/türkischstämmige Familie, die in Hannover wohnte, gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Jobcenters vor. Die Familie hatte zuvor von verschiedenen Personen aus verschiedenen Ländern insgesamt 39 Einzelzahlungen in Höhe von insgesamt 117.000 Euro über den Bargeldtransferdienst Western Union erhalten. Die Auszahlung erfolgte meist an Dritte, wobei das Geld dann anschließend an den Mann übergeben wurde.

Darlehen oder Schenkung der 117.00 Euro?

Zunächst wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche eingeleitet. Hier gab der Mann an, es habe sich um Darlehen aus Bahrain gehandelt. Das Geld sei verbraucht. Einen schriftlichen Darlehensvertrag gebe es nicht. Zinsvereinbarungen gebe es ebenfalls nicht, da diese aus religiösen Gründen verboten seien. Es sei vorgesehen, zur Tilgung des Darlehens Erspartes Verwandten mitzugeben, damit diese es im Libanon übergeben würden.

Kein Darlehen, sondern Einkommen – keine Ernsthaftigkeit des Darlehensvertrages

Die Zahlungen wurden vom LSG allesamt als Einkommen der Familie gewertet. Der Rückforderungsbescheid des Jobcenters für die in dieser Zeit bezogenen Leistungen nach SGB II wurde als rechtmäßig betrachtet. An Darlehensverträge unter Freunden seien strenge Anforderungen zu stellen, um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuergeldern vorzubeugen. Die Darlehensgewährung müsse sich anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten Unterhaltsgewährung abgrenzen lassen können. Erkennbar sein müssten zumindest die Darlehenshöhe, die Rückzahlungsmodalitäten und der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – als erste Indizien. Es fehle vorliegend daher an der Ernsthaftigkeit eines Darlehensvertrages.


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