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  • AutorenbildBeate Metschkoll

#Corona als #Berufskrankheit?

Schon mal daran gedacht? Sie sind in Ihrem beruflichen Umfeld einer hohen Infektionsgefahr durch Covid-19 ausgesetzt, weil Sie beispielsweise in einer Arztpraxis, in einem Krankenhaus, im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Labor arbeiten.

Dann stehen Sie als Versicherter der #gesetzlichen #Unfallversicherung, der sich in Deutschland im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit mit Covid-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) infiziert hat, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung mit all ihren Leistungen. Nach Auffassung der gesetzlichen Unfallversicherungsträger bedeutet dies: Erkranken versicherte Personen infolge dieser nachweislich beruflich erworbenen Infektion mit dem Corona-Virus, so kann diese Erkrankung bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall als Berufskrankheit anerkannt werden – in diesem Fall nach BK-Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV). Für die Anerkennung als Berufskrankheit ist bei der Corona-Virus-Erkrankung Voraussetzung, dass der Versicherte durch die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit in bestimmten Bereichen einer im Vergleich zur allgemeinen Bevölkerung wesentlich erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt ist. Dies ist beispielsweise bei Tätigkeiten im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Labor der Fall. Ebenso gilt dies bei versicherten Tätigkeiten, bei denen der Erkrankte der Infektionsgefahr in einem ähnlich hohen Maße besonders ausgesetzt war. Ein ursächlicher Zusammenhang in der Gestalt, dass die Infektionskrankheit gerade auf diese Tätigkeit zurückzuführen ist, muss nicht bewiesen werden. Dieser Zusammenhang wird vielmehr vermutet. Besteht der Verdacht, dass eine Berufskrankheit vorliegt, hat der behandelnde Arzt und/ oder der Arbeitgeber eine entsprechende BK-Anzeige zu erstatten. Voraussetzung sind ein positives Testergebnis, das Vorliegen entsprechender Krankheitssymptome und die Vermutung eines Infektionsweges über die berufliche Tätigkeit. Die Kosten für die Testung werden von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen, wenn versicherte Person Krankheitssymptome aufweist, nachdem sie im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit direkten Kontakt mit einer Person hatte, die wahrscheinlich oder bestätigt mit COVID-19 infiziert war. Ein direkter Kontakt liegt beispielsweise vor bei pflegerischer Tätigkeit an der Indexperson, körperlicher Untersuchung der Indexperson, direktem Kontakt mit Atemwegssekret oder anderen Körperflüssigkeiten.

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