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  • AutorenbildBeate Metschkoll

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz in der Mittagspause

Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, wenn sie eine betriebsdienliche Tätigkeit verrichten, also während der Arbeit und auf dem Weg zur Arbeitsstätte hin und zurück.

Auch die Wege in die Mittagspause und zurück zur Arbeit sind versichert. - und zwar unabhängig davon, ob dieser Weg in die Betriebskantine oder zu außerhalb des Betriebsgeländes liegenden Restaurants oder Imbissbuden führt. Das Bundessozialgericht begründet den Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Mittagspause damit, dass die Nahrungsaufnahme in der Mittagspause der Erholung und Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit diene und somit der erforderliche enge Bezug zur Arbeit vorliege. Aber sind auch Unfälle während der Mittagspause selbst durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt? Grundsätzlich endet der Unfallversicherungsschutz mit dem Betreten von Kantine, Restaurant oder Aufenthaltsraum. Bei Unfällen in der Mittagspause selbst kommt es darauf an, ob ein innerer bzw. sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit besteht. Maßgebliches Kriterium für diesen inneren Zusammenhang ist die sogenannte Handlungstendenz des Versicherten. Entscheidend ist also die Frage, ob er eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte oder ob er überwiegend eigenwirtschaftlich, also im eigenen privaten Interesse, gehandelt hat.

Diese Abgrenzung ist oft nicht ganz einfach. Daher sind Arbeitsunfälle in der Mittagspause immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen.

Das Mittagessen an sich gilt also als Privatangelegenheit. Etwas anderes gilt unter Umständen dann, wenn die Nahrungsaufnahme einer „spezifischen Stärkung der Arbeitsleistung“ dient. Dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer eine besonders anstrengende und schweißtreibende körperliche Arbeit verrichtet und sich bei der Arbeit beim Öffnen einer Flasche verletzt. Denn hier erfolgte die Getränkeaufnahme, um die Arbeitsleistung zu gewährleisten. Dies sind allerdings nur Ausnahmefälle.

Wie sieht es mit dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz aus, wenn der Arbeitnehmer in der Mittagspause Lebensmittel einkauft? Das LSG Hessen (Urteil vom 25.03.2015 – L 3 U 225/10) stellt klar: Wird der Weg zurückgelegt, um diese Lebensmittel alsbald in der Arbeit zu verzehren, besteht Unfallversicherungsschutz. Wird in der Mittagspause hingegen der private wöchentliche Großeinkauf erledigt, so ist dieser Weg nicht versichert, denn dieser dient ausschließlich privatem Interesse.

Daher ist auch ein Spaziergang in der Mittagspause grundsätzlich nicht unfallversichert (LSG Hessen, Urteil vom 24.07.2019 – L 9 U 208/17).

Nur wenn ein solcher Spaziergang aus besonderen betrieblichen Gründen zur Erhaltung der Arbeitskraft erforderlich geworden ist, besteht ausnahmsweise Versicherungsschutz. In dem vom SG Freiburg entschiedenen Fall (Urteil vom 16.10.2012 – S 9 U 4167/11) litt die auf ein Hörgerät angewiesene Klägerin an einer krankhaften Geräuschüberempfindlichkeit und unternahm mit ausdrücklicher Billigung ihres Arbeitgebers tägliche Pausenspaziergänge, um sich von der ständig wechselnden Geräuschbelastung am Arbeitsplatz zu erholen und ihre Konzentrationsfähigkeit für ihre verantwortungsvolle Tätigkeit wieder herzustellen.

Der



diente auch der Sprung in der Mittagspause in den Pool des Chefs an einem besonders heißen Tag, wobei anstrengende Arbeiten auf dem Betriebsgelände vorausgegangen waren. Das SG München (Urteil vom 02.05.2023 – S 9 U 276/21) wertete die Verletzungen des Arbeitnehmers beim Sprung in den Pool deshalb Arbeitsunfall. Alle Anwesenden einschließlich des Arbeitgebers hatten an dem Bad teilgenommen, der einzelne Arbeitnehmer habe sich der Aufforderung daher quasi nicht entziehen können.

Bleibt abschließend die leicht zu beantwortende Testfrage: Und wenn ich nun in der Mittagspause zum Friseur wollte?

In vielen anderen Fällen aber – das haben die Beispielsfälle gezeigt – kommt es auf die Details des jeweiligen Einzelfalls an, die vom verunfallten Arbeitnehmer vor Gericht genau geschildert werden sollten.

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