Seit dem 01.07.2017 gelten neue Vorschriften zur Bestimmung des Grades der Behinderung, nämlich die §§ 152 und 229 SGB IX. Die bisher aufgestellten Grundsätze zur Bestimmung des Gesamt-GdB gelten jedoch weiter. Dies geht aus dem Urteil des LSG Bayern vom 14.11.2018 – L 18 SB 111/17 hervor.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Bemessung des GdB in drei Schritten vorzunehmen.
In einem ersten Schritt sind die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen festzustellen. Hierbei muss das Gericht ausschließlich ärztliches Fachwissen heranziehen.
In einem zweiten Schritt sind die Einzel-GdB zu bemessen und in einem dritten Schritt der Gesamt-GdB zu bilden. Bei den letzten beiden Schritten kommt es „maßgebend auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben der Gesellschaft an. Bei diesen Prüfungsschritten hat das Tatsachengericht über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen. Diese Umstände sind in die als sogenannte antizipierte Sachverständigengutachten anzusehenden, seit dem 01.01.2009 geltenden "Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ (VG) der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizinverordnung (…) einbezogen worden. Diese Grundsätze konkretisieren die gesetzlichen Vorgaben, wobei insbesondere auch medizinische Sachkunde zum Tragen kommt. Sie sind im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu beachten.“
„Bei der Bildung des Gesamt-GdB ist i.d.R. von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt. Dann ist im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird“. „Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.“ „Die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen können ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen.“ „Von Ausnahmefällen abgesehen führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung.“
Comments