top of page
  • AutorenbildBeate Metschkoll

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall im Homeoffice


Arbeitnehmer sind unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Wegen im häuslichen Bereich, auf dem Weg ins Homeoffice gesetzlich unfallversichert – nämlich dann, wenn der Beschäftigte diesen Weg aus betrieblichen Gründen zurücklegt und dabei einen Unfall erleidet. Dann handelt es sich um einen Arbeitsunfall, genauer gesagt um einen Wegeunfall. So das Urteil des Bundessozialgerichts vom 7.11.2018 – B 2 U 28/17 R.

Dem vom BSG entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach dem Arbeitsvertrag der bei einer GmbH angestellten Sales- und Keyaccount-Managerin betrug deren wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden, wobei regelmäßiger Arbeitsort ihre Wohnadresse sein sollte. Angaben dazu, wie der Arbeitsplatz im häuslichen Bereich eingerichtet und ausgestaltet werden sollte, enthielt der Arbeitsvertrag nicht. Als sich der Unfall ereignete, wohnte die Klägerin in einem „Haus im Haus“. Dessen Erd- und Dachgeschoss nutzte sie privat. Einen der Räume im Kellergeschoss hatte sie mit einem Schreibtisch möbliert. Diesen Raum nutzte sie als Homeoffice. Der Büroraum im Kellergeschoss war vom Erdgeschoss des Hauses über eine Treppe im Haus erreichbar.

Am Unfalltag hielt sich die Klägerin zunächst auf dem Messegelände M auf. Sie wurde dort von einer Kollegin aufgefordert, um 16.30 Uhr den Geschäftsführer in Übersee anzurufen. Daraufhin fuhr die Klägerin nach Hause. Sie wollte dort in ihrem Büro im Kellergeschoss den mitgeführten Laptop anschließen, um über das Internet mit dem Geschäftsführer zu telefonieren. Beim Hinabsteigen der Kellertreppe auf ihrem Weg ins Büro rutschte sie gegen 16.10 Uhr auf einer Stufe ab. Sie stürzte und verletzte sich im Wirbelsäulenbereich. Sie führte dabei die Tasche mit dem Laptop und weiterem Arbeitsmaterial mit sich.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Gewährung von Leistungen mangels Vorliegen eines Arbeitsunfalles ab. Das SG hob die Bescheide auf und bewilligte Leistungen. Es habe sich ein Arbeitsunfall ereignet, weil die Klägerin zum Unfallzeitpunkt einen Betriebsweg mit beruflicher Motivation zurückgelegt habe und die Treppe zumindest wesentlich auch betrieblich genutzt worden sei. Das LSG hob das Urteil auf, da das Betreten der häuslichen Kellertreppe nicht unmittelbar zu den Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag gehört habe. Das Betreten der Treppe sei bloße Vorbereitungshandlung für ihre später versicherte Tätigkeit im Homeoffice gewesen. Die Treppe sei auch kein Betriebsweg, weil dieser mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes bereits beendet gewesen sei.

Das BSG stellte schließlich allerdings das Vorliegen eines Arbeitsunfalles fest. Das Hinabsteigen der Kellertreppe zum Homeoffice habe in einem betrieblichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit der Klägerin gestanden. Es habe sich um einen versicherten Betriebsweg gehandelt, da er in unmittelbarem betrieblichem Interesse genommen worden sei. Betriebswege seien nicht auf das Betriebsgelände beschränkt. Dass sich der Unfall innerhalb der Wohnung der Arbeitnehmerin ereignet habe, stehe dem nicht entgegen. Maßgeblich sei die Handlungstendenz der Klägerin, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben zu wollen.

Damit weicht das BSG unter diesen besonderen Umständen von dem Durchschreiten der Außentür als maßgeblicher Zäsur für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalls ab.

bottom of page