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Gleichstellung - nicht schwerbehindert, aber ebenso geschützt

Autorenbild: Beate MetschkollBeate Metschkoll

Gleichstellung beamter lehrer schwerbehinderung


Neulich hatte ich einen Fall in meiner Kanzlei, bei dem eine Lehramtsanwärterin einen #Gleichstellungsantrag gestellt hatte und anwaltliche Hilfe benötigte, um diesen Antrag aussichtsreich zu begründen. Sie war hatte einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 und befürchtete, aufgrund der dem GdB zugrundeliegenden Beeinträchtigung nicht in den Beamtenstatus übernommen zu werden. Nun wollte sie mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, um als Beamtin auf Lebenszeit übernommen zu werden. Was hat es damit auf sich?

Nicht schwerbehindert, aber ebenso geschützt

Schwerbehindert sind Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 50. Der GdB wird vom Versorgungsamt festgestellt. Schwerbehinderte Menschen genießen besondere Rechte, wie beispielsweise den besonderen Kündigungsschutz, Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung, Betreuung durch spezielle Fachdienste, Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber (Lohnkostenzuschuss), zusätzliche Steuerfreibeträge für die mit der Behinderung verbundenen typischen Mehraufwendungen und zusätzlich steuerliche Geltendmachung weiterer Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen (Fahrtkosten, Krankheitskosten, behinderungsgerechte Umbauten, haushaltsnahe Dienstleitungen). Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen H, Bl oder aG können sich auf Antrag von der Kraftfahrzeugsteuer befreien lassen. Es können unter bestimmten Voraussetzungen Parkerleichterungen – Parkausweis – beansprucht werden. Weitere Rechte, wie z.B. das Recht auf Teilhabe mit seinen verschiedenen Leistungen, kommen in Betracht.

Menschen, die einen Behinderungsgrad von weniger als 50% aber von mindestens 30% haben, können gem. § 2 Abs. 3 SGB IX schwerbehinderten Menschen durch die Agentur für Arbeit gleichgestellt werden, wenn sie infolge der Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder erhalten können (gleichgestellte behinderte Menschen). Mit der Gleichstellung besteht grundsätzlich der gleiche Status wie mit einer Schwerbehinderung, d.h. es gelten grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie bei schwerbehinderten Menschen. Dies sind beispielsweise der besondere Kündigungsschutz, Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung, Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber, nicht aber Zusatzurlaub und unentgeltliche Beförderung.

Der Bescheid der Agentur für Arbeit hat hierbei konstitutive Wirkung, so dass der Status der Schwerbehinderung erst durch den Erlass des Bescheides begründet wird. Die Gleichstellung erfolgt dann rückwirkend zum Tag der Antragstellung.

Zur Beantwortung und zur Begründung des eingangs vorgestellten Falles aus meiner anwaltlichen Praxis kann das Urteil des Hessischen Landesozialgerichts vom 16.07.2013, Az.: L AL 116/12, herangezogen werden.

Dort hatte ein Lehrer mit GdB von 30% einen Antrag auf Gleichstellung gestellt. Er war zunächst als Beamter auf Probe an einer beruflichen Schule tätig gewesen. Nach dem Ende der maximal verlängerten Probezeit war er im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Weil eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde er nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Um diesen Status als Beamter auf Lebenszeit zu erhalten, hatte der Kläger die Gleichstellung beantragt, da bei einer prognostizierten Dienstfähigkeit von fünf Jahren der Status als Beamter auf Lebenszeit erteilt werden kann. Die Bundesagentur für Arbeit hatte den Antrag zunächst abschlägig beschieden, da der Arbeitsplatz des angestellten Lehrers nicht gefährdet sei.

SG und LSG verpflichteten die Bundesanstalt für Arbeit zur Gleichstellung des Lehrers. Sie begründeten dies damit, dass hinsichtlich des geeigneten Arbeitsplatzes auf die Tätigkeit als Lehrer im Beamtenverhältnis abzustellen sei. Die Lehrertätigkeit werde regelmäßig im Beamtenverhältnis ausgeübt. Der Kläger könne damit nicht auf das bestehende unbefristete Angestelltenverhältnis verwiesen werden. Durch dieses sei noch kein diskriminierungsfreier Zustand hergestellt.

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