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  • AutorenbildBeate Metschkoll

Inländisches Kindergeld für im Nicht-EU-Ausland lebende Kinder

Auch wer zwar nach § 62 EStG Anspruchsberechtigter für Kindergeld ist, aber Kinder hat, die im Ausland außerhalb der EU leben, kann deutsches Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz bekommen. Dazu ist erforderlich, dass die Kinder trotz ihres Auslandsaufenthalts (auch) einen Wohnsitz in Deutschland haben, ihr Aufenthalt im Ausland nur vorübergehend ist, und ein Sozialabkommen zwischen Nicht-EU-Staat und Deutschland besteht. Sozialabkommen bestehen mit den Nachfolgestaaten Jugoslawiens - nämlich Bosnien, Herzegowina, Mazedonien, Serbien und Montenegro - der Türkei, Marokko und Tunesien, sogenannte Vertragsstaaten/ Abkommenstaaten. Das Bestehen eines inländischen Wohnsitzes ist beispielsweise dann möglich, wenn ein Auslandsaufenthalt minderjähriger Kinder von Anfang an dem Zweck dient, einen Ausbildungsabschnitt, z.B. Schulbesuch, im Ausland, beispielsweise Tunesien, abzuleisten, und wenn der Auslandssaufenthalt von vornherein zeitlich beschränkt ist. Diese Rückkehrabsicht reicht allerdings für sich allein genommen noch nicht aus für das Fortbestehen des inländischen Wohnsitzes. Der Betroffene muss nämlich zusätzlich entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen inländischen Wohnort haben oder aber nun über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse verfügen, einer davon muss am bisherigen Wohnort liegen. Für die Annahme eines inländischen Wohnsitzes der Kinder ist zunächst von Bedeutung die Dauer der Inlandsaufenthalte. Daneben ist eine Vielzahl weiterer maßgeblicher Faktoren zu berücksichtigen. Denn die Begründung eines Wohnsitzes im steuerrechtlichen Sinne erfolgt durch tatsächliches Handeln, die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse.

So wurde von der Finanzrechtsprechung ein Fall positiv beschieden, in dem sich die Kinder auf die Zeit ihres Schulbesuchs begrenzt in Tunesien aufhielten, dabei aber Inlandsaufenthalte in Deutschland in der elterlichen Wohnung über vier Monate pro Jahr nachweisen konnten, die nicht nur Besuchscharakter, sondern Wohncharakter hatten. Nach den objektiven Wohnverhältnissen war den Kindern ein längeres Wohnen in der elterlichen Wohnung weiterhin möglich. Das bis zur Einschulung in Tunesien schon von den Kindern genutzte Kinderzimmer in Deutschland wurde weiterhin als solches freigehalten und auch genutzt. Es befanden sich darin die Betten der Kinder, deren weitere Einrichtungsgegenstände, ihre Kleidung und ihr Spielzeug. Es fand ein intensives Zusammenleben von Kindern, Eltern und ihren deutschen Verwandten statt. Während der Inlandsaufenthalte spielten die Kinder mit ihren (Kindergarten- und Schul-) Freunden sowie den Nachbarskindern. Daneben wurden in kultureller, gesellschaftlicher und kultureller Hinsicht intensiv alle Möglichkeiten in Wohnortnähe genutzt.

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