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  • AutorenbildBeate Metschkoll

Krankengeld im einstweiligen Rechtsschutz – Anordnungsgrund- Eilbedürftigkeit

Wird das Krankengeld durch die gesetzliche Krankenversicherung abgelehnt und will der Versicherte diese ablehnende Entscheidung nicht hinnehmen, so muss gegen diesen Ablehnungsbescheid Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen und das Krankengeld weiterhin versagt, so muss gegen Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid Klage vor dem Sozialgericht eingereicht werden. Dies alles dauert in der Regel recht lang, zumal die Krankenkasse drei Monate Zeit hat, über den Widerspruch zu entscheiden. Dass die Sozialgerichte überlastet sind, ist bekannt. Oftmals sind die Krankenversicherten daher gezwungen, einen Antrag beim Jobcenter auf Leistungen nach SGB II zu stellen, um nicht in Existenznot zu geraten. Diese Leistungen vom Jobcenter sind allerdings deutlich niedriger, als das Krankengeld. Daher stellt sich die Frage, ob ein Eilantrag beim Sozialgericht Aussicht auf Erfolg hat mit dem Ziel der vorläufigen Gewährung von Krankengeld. Es stellt sich also die Frage, ob ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht Aussicht auf Erfolg hat, obwohl existenzsichernde Leistungen nach SGB II vom Jobcenter bezogen werden (können). Diese Frage hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 28.08.2019 – L 1 KR 298/19 B ER - bejaht. Es hat ausgeführt, dass Eilbedürftigkeit / besondere Dringlichkeit und damit ein Anordnungsgrund für eine Eil-Entscheidung gegeben ist, obwohl Leistungen nach SGB II oder SGB XII bezogen werden (können). Wegen dieser besonderen Dringlichkeit kann es dem Versicherten daher nicht zugemutet werden, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II sei, ebenso wie bei der Sozialhilfe nach dem SGB XII, zu berücksichtigen, dass diese regelmäßig keinen gleichwertigen Ersatz gegenüber den Leistungen der Sozialversicherungen beinhalten. Das verdeutliche auch der Umstand, dass das Krankengeld regelmäßig höher sei als die Leistungen nach dem SGB II. Die einstweilige Verpflichtung der Krankenkasse führe auch nicht dazu, dass dem Versicherten Leistungen vorläufig „doppelt“ zustehen: Soweit das JobCenter trotz unterstellter Nachrangigkeit Leistungen gewährt habe und gewähre“, gälten diese in der betreffenden Höhe als Erfüllung des an sich zur Leistung verpflichteten Leistungsträgers, also der Krankenkasse. „Sollte umgekehrt der Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin bestandskräftig werden, stünde ihr ein Erstattungsanspruch auch gegen das Jobcenter zu, da dann ihre Unzuständigkeit im Sinne jedenfalls des § 105 Abs. 1 SGX feststünde“ (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Es könne „unter diesem Gesichtspunkt hier deshalb auch nicht von einer weitgehenden, einen Anordnungsgrund ausschließenden, Hauptsachenvorwegnahme ausgegangen werden“ (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).

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