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  • AutorenbildBeate Metschkoll

Krankengeld – Krank in die Arbeitslosigkeit: Wonach beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit?


Wird ein Arbeitnehmer während des Bezuges von Krankengeld arbeitslos, so kann es ihm passieren, dass er von seiner gesetzlichen Krankenkasse ein Schreiben mit folgendem Wortlaut erhält: „Um ihren Behandlungsverlauf begleiten und unterstützen zu können, haben wir uns mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) beraten. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass sich ihr Gesundheitszustand gebessert hat und Sie in Kürze zumindest für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar sind. Ihre Arbeitsunfähigkeit endet am…, es sei denn, Ihr behandelnder Arzt hat bereits einen früheren Endtermin festgelegt. Sichern Sie sich Ihren weiteren Krankenversicherungsschutz durch rechtzeitige Beantragung von Leistungen bei der Agentur für Arbeit, da ein möglicher Leistungsanspruch dort frühestens ab dem Tag Ihrer persönlichen Meldung besteht.“ Ist diese Auffassung rechtens? Hat der bisherige Krankengeldbezieher plötzlich nur noch Anspruch auf das im Vergleich zum Krankengeld wesentlich niedrige Arbeitslosengeld? Ist er plötzlich gesund, so dass er sich dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen muss? All diese Fragen sind zu verneinen. Der Maßstab zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im krankenversicherungsrechtlichen Sinn ändert sich nicht, wenn der Versicherte während der Beschäftigung Krankengeld bezieht und sich später arbeitslos meldet, z.B. wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch bei Eintritt von Arbeitslosigkeit bleibt die zuletzt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit. Denn ein neues Versicherungsverhältnis in der Krankenversicherung der Arbeitslosen wird nicht begründet. Somit ist es nicht relevant, ob der nun arbeitslose Krankengeldbezieher noch für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar ist. Ob der Krankengeldberechtigte arbeitsunfähig im Sinne des Anspruchs auf Krankengeld ist, richtet sich nach dem bisher bestehenden konkreten Beschäftigungsverhältnis. Arbeitsunfähigkeit liegt damit vor, wenn der Versicherte durch Krankheit daran gehindert ist, seine arbeitsvertraglich geschuldete, zuletzt ausgeübte Arbeit zu verrichten. Dies gilt auch dann, wenn der zunächst in einem Arbeitsverhältnis stehende Kranke arbeitslos wird. Die gesetzliche Krankenversicherung hat folglich weiterhin Krankengeld zu zahlen. Sollten Sie von Ihrer Krankenkasse ein solches oder ähnliches Schreiben erhalten, so sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht beraten lassen. Gerne können Sie sich an mich wenden.

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