top of page
  • AutorenbildBeate Metschkoll

Selbstständig und Arbeitnehmer: gesetzliche Krankenversicherungspflicht?


Muss ich für die Teilzeitbeschäftigung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und andere Sozialversicherungsbeiträge zahlen?

Es gilt Folgende: Ist jemand hauptberuflich selbstständig erwerbstätig, so ist er in der daneben ausgeübten Beschäftigung als Arbeitnehmer nicht in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Umgekehrt ist derjenige, der hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist, auch von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 SGB V ausgeschlossen. „Damit soll verhindert werden, dass nicht versicherungspflichtige Selbstständige beispielsweise durch Aufnahme einer niedrig vergüteten versicherungspflichtigen Nebentätigkeit „den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, obwohl sie weder zu dem des Solidarschutzes bedürftigen Personenkreis gehören noch mit ihrem Arbeitseinkommen bzw. ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung der Solidargemeinschaft beitragen.“ Wann aber wird eine selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt – mit der Folge, dass daneben keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht?

Selbstständige Tätigkeit als Arbeitgeber

Hauptberuflichkeit ist „ohne nähere Prüfung der wirtschaftlichen Bedeutung und des zeitlichen Aufwands der selbstständigen Tätigkeit im ersten Schritt immer dann anzunehmen, wenn der Selbstständige Arbeitgeberstellung hat, das heißt, wenn er im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt.“ In allen anderen Fällen ist die Frage der Hauptberuflichkeit nach der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand der selbstständigen Tätigkeit zu beurteilen. Übt jemand neben seiner selbstständigen Tätigkeit eine andere Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer aus, so sind in einer Gesamtschau die gesamten Umstände zu prüfen, „ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt.“ Arbeitet jemand als Arbeitnehmer vollschichtig, ist anzunehmen, dass –unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts – daneben für eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit kein Raum mehr bleibt.“ Ansonsten gehen die gesetzlichen Krankenkassen von Folgendem aus:

"Ø Bei Arbeitnehmern, die mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt, ist anzunehmen, dass daneben für eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit kein Raum mehr bleibt.

Ø Bei Arbeitnehmern, die nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren

Arbeitsentgelt nicht mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt, ist anzunehmen, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.“

Alle zitierten Stellen sind den Grundsätzlichen Hinweisen zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 23. Juli 2015 des GKV-Spitzenverbandes entnommen. Besteht nach diesen Grundsätzen zwar keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, so ist der Selbstständige in seiner nebenberuflichen Angestelltentätigkeit jedoch sowohl in der Arbeitslosen- als auch in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, sofern er nicht geringfügig beschäftigt ist.

Es empfiehlt sich aber in jedem Fall, sich vor der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses durch einen Fachanwalt für Sozialrecht beraten zu lassen. Rufen Sie mich gerne dazu an!

bottom of page