Im Jahre 2020 tritt eine Vielzahl von neuen gesetzlichen Regelungen im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts in Kraft. Über diese gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in einer Pressemitteilung vom 13.12.2019 einen Überblick. So sinkt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung mittels Rechtsverordnung vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 um weitere 0,1 Prozentpunkte auf 2,4 %. Der Schutz in der Arbeitslosenversicherung wird durch Inkrafttreten weiterer Vorschriften des Qualifizierungschancengesetzes verbessert, Der Zugang zu einem Anspruch auf Arbeitslosengeld wird erleichtert, indem die Mindestversicherungszeit von 12 Monaten nun nicht mehr innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren, sondern ab dem 01.01.2020 innerhalb von einer Rahmenfrist von 30 Monaten nachzuweisen ist. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II gelten neue Regelbedarfe in Höhe der vergleichbaren Regelbedarfsstufen (RBS) nach dem SGB XII. Alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte erhalten 432 Euro (RBS 1), zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, erhalten jeweils 389 Euro (RBS 2), sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft über 18 Jahren bzw. erwachsene Leistungsberechtigte unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen, erhalten 345 Euro (RBS 3), Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre erhalten 328 Euro (RBS 4), Kinder vom Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erhalten 308 Euro (RBS 5) und Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres erhalten 250 Euro (RBS 6). Für alle Berufsausbildungen, die ab dem 01.01.2020 begonnen werden, gilt eine Mindestausbildungsvergütung in Höhe von zunächst 515 Euro, die schrittweise bis 2023 erhöht werden soll. Diese Mindestausbildungsvergütung gilt auch für außerbetriebliche Ausbildungen. Bei der Berufsausbildungsbeihilfe und dem Ausbildungsgeld werden die Bedarfssätze und Freibeträge ab dem 01.08.2020 angehoben. Ab dem 01.01.2020 beträgt der gesetzliche Mindestlohn brutto 9,35 Euro je geleisteter Arbeitsstunde. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab 01.01.2020 unverändert 18,6 % in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 % in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Zum 01.01.2020 gilt die dritte Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG), nämlich die Reform der Eingliederungshilfe. Die Eingliederungshilfe wird als eigenständiges Leistungsrecht in das SGB IX eingebettet. Leistungsberechtigte Menschen mit Behinderung erhalten bessere Leistungen. Ab dem 01.01.2020 gelten auch höhere Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem SGB XII entsprechend den oben dargestellten Regelbedarfen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Details können der Pressemitteilung des BMAS vom 13.12.2019 unter folgendem Link entnommen werden: https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2019/das-aendert-sich-im-neuen-jahr.html;jsessionid=887898F4C1697F72ADCAF5C8545BB934
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