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  • AutorenbildBeate Metschkoll

Berechnung des Arbeitslosengeldes I nach bezahlter Freistellung

Aktualisiert: 29. Apr. 2019

Das BSG ging in dem entschiedenen Fall der Frage nach, ob es sich bei der unwiderruflichen Freistellung noch um eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des Leistungsrechts handelt.


Nach dem Urteil des BSG vom 30.08.2018, B 11 AL 15/17 R sind bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes auch Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge zu berücksichtigen.

Gemäß § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III dienen in der Regel die im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitslosigkeit "abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung" als Bemessungsgrundlage für die Höhe des Arbeitslosengeldes.

Das BSG ging in dem entschiedenen Fall der Frage nach, ob es sich bei der unwiderruflichen Freistellung noch um eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des Leistungsrechts handelt. Hätte es diese Frage mit dem Argument verneint, der Arbeitnehmer übe ja während der Freistellung die Beschäftigung tatsächlich nicht mehr aus, so würde sich dies in der Regel ungünstig auf die Höhe des Arbeitslosengeldes auswirken. Das BSG hat nun zugunsten der Arbeitnehmer entschieden, dass es nicht auf die tatsächliche Beschäftigung ankomme. Entscheidend sei vielmehr, dass es sich um eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn handele, ob also von dem während der Freistellung gezahlten Entgelt Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen seien. Dies war der Fall.


Gericht Hammer Sozialrecht Arbeitsrecht
Urteil des BSG vom 30.08.2018, B 11 AL 15/17 R


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