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  • AutorenbildBeate Metschkoll

Beanstandungsfreie Betriebsprüfung der Rentenversicherung: Abschluss immer durch Verwaltungsakt

Die Rentenversicherer sind verpflichtet, bei jedem Betrieb alle vier Jahre eine Betriebsprüfung durchzuführen. Es wird geprüft, ob der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dabei können alle Beschäftigungsverhältnisse und alle im Betrieb tätigen Personen geprüft werden, beispielsweise mitarbeitende Familienangehörige (Ehegatten, Geschwister, Kinder), GmbH-Geschäftsführer, freie Mitarbeiter, Praktikanten, Studenten und Schüler. Genaueres zum Verfahren ist in der Beitragsverfahrensordnung geregelt. Hat der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgeführt, z.B. weil die Tätigkeit eines freien Mitarbeiters nach Auffassung des Rentenversicherers tatsächlich eine abhängige Beschäftigung ist, so beanstandet der Rentenversicherer dies durch einen Bescheid und fordert unter Umständen die Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend für vier Jahre nach. Hinzu kommen ggf. hohe Säumniszuschläge und die Einleitung eines Strafverfahrens. Blieb die Betriebsprüfung ohne Beanstandung, so wurde die Betriebsprüfung bisher ohne einen Verwaltungsakt beendet. Bei neuerlichen Betriebsprüfungen hatten die Betriebe keinen Nachweis darüber, was alles bei der letzten Betriebsprüfung geprüft wurde und beanstandungsfrei geblieben war. Auf Vertrauensschutz konnten sich Unternehmen daher bisher nur schwerlich berufen. Diese Praxis ist nun Vergangenheit. Denn auch bei fehlenden Beanstandungen müssen Betriebsprüfungen durch Rentenversicherer künftig zwingend immer durch Verwaltungsakt beendet werden. Der Verwaltungsakt muss insbesondere den Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis der Betriebsprüfung festhalten. Dies wird nach Auffassung des 12. Senats des Bundessozialgerichts in seinen vier Entscheidungen vom 19.09.2019 zu mehr Rechtssicherheit führen, da weder die“ Kopf-und Seele-Rechtsprechung“ verschiedener Senate des BSG, noch Betriebsprüfungen, die wegen mangelnder Beanstandungen ohne Verwaltungsakt abgeschlossen wurden, würden Vertrauensschutz vermitteln, da es an einem Anknüpfungspunkt für den Vertrauensschutz fehle. Nach der zum 01.07.2017 geänderten Beitragsverfahrensordnung müssten Betriebsprüfungen zukünftig auch bei fehlenden Beanstandungen durch Verwaltungsakt beendet werden. Bei neuerlichen Betriebsprüfungen seien die in diesem Verwaltungsakt enthaltenen Feststellungen zu beachten. Ergäben die neuerlichen Betriebsprüfungen eine anderslautende Beurteilung, so könne der Verwaltungsakt unter Umständen dieser anderslautenden Beurteilung entgegen gehalten werden. Sofern der sozialversicherungsrechtliche Status von im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartnern, Abkömmlingen des Arbeitgebers sowie geschäftsführenden GmbH-Gesellschaftern noch nicht durch Verwaltungsakt festgestellt worden sei, so habe sich die Prüfung der Rentenversicherungsträger auf deren Status zu erstrecken.

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