Eine Bestimmung in einer Versorgungsordnung, die Arbeitnehmer, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 45. Lebensjahr vollendet haben, faktisch vom Anspruch auf eine Betriebsrente ausschließt, ist gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam.
Eine solche Bestimmung verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Die Altersgrenze ist nicht angemessen, da sie Arbeitnehmer, die noch mindestens 20 Jahre betriebstreu sein können, von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließt.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.04.2014 entschieden (Az.: 3 AZR 69/12).
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