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  • AutorenbildBeate Metschkoll

Corona-Sonderregeln Hartz IV: Sozialschutz-Paket III nicht grenzenlos

Mit dem Sozialschutz-Paket III hat die Bundesregierung als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie den Zugang zu Leistungen der Grundsicherung vereinfacht. Danach werden die Kosten der Unterkunft und Heizung weiterhin befristet in tatsächlicher Höhe vom Jobcenter anerkannt bzw. übernommen. Und die Weiterbewilligung von Grundsicherungsleistungen erfolgt bei bereits seit Längerem im Bezug stehenden Betroffenen unter der Annahme unveränderter Verhältnisse ohne Überprüfung des weiteren Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen. Diese Sonderregelung gilt nicht grenzenlos, so nun eine Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 22.9.2020, L 11 AS 415/20 B ER). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall bezogen der Kläger und seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau schon seit einiger Zeit Leistungen nach SGB II / Hartz IV. Sie lebten in einem Haus, für das sie einen sog. Mietkaufvertrag geschlossen hatten. Obwohl die monatlichen Zahlungen aus diesem Vertrag Kaufpreisraten für das Haus waren, wurden sie durch das Jobcenter bisher als Miete berücksichtigt.

Keine Weiterbewilligung durch Jobcenter

Das Jobcenter lehnte die Weiterbewilligung ab, nachdem es Klarheit über die genaue Art der Unterkunftskosten erhalten hatte. Der Kläger legte dagegen Rechtsmittel ein und verlangte weitere Leistungen. Er berief sich dabei darauf, dass Grundsicherungsleistungen aufgrund der Corona-Pandemie von Amts wegen unter Annahme unveränderter Verhältnisse für 12 Monate weiter zu bewilligen seien.

LSG: Ursprüngliche Leistung rechtswidrig

Das LSG stellte zunächst fest, dass die ursprüngliche Leistungsbewilligung rechtswidrig gewesen sei. Denn grundsätzlich sei nur die Miete vom Jobcenter zu übernehmen. Im zu entscheidenden Fall dienten die Raten jedoch dem Abtrag des Kaufpreises. Der Abtrag des Kaufpreises würde somit zu einer Vermögensbildung führen, die vom Jobcenter nicht übernommen werden dürfe.

Keine Weiterbewilligung der rechtswidrigen Leistungen, auch nicht

aufgrund Sozialschutz-Paket

Nichts Anderes ergebe sich auch aufgrund der Sonderregelungen des Sozialschutz-Pakets. Nach der neuen Vorschrift des § 67 Abs. 5 S. 3 SGB II sei zwar die Weiterbewilligung von Grundsicherungsleistungen bei bereits seit Längerem im Bezug stehenden Betroffenen unter der Annahme unveränderter Verhältnisse ohne Überprüfung des weiteren Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen vorgesehen. Diese Regelung dürfe allerdings nicht dazu führen, dass ein Jobcenter „sehenden Auges“ weiterhin Leistungen zu Unrecht gewähre.

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