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  • AutorenbildBeate Metschkoll

Das neue Statusfeststellungsverfahren ab 01.04.2022

Zur Vermeidung von Scheinselbstständigkeit mit den entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen, arbeitsrechtlichen, steuerrechtlichen und – nicht zu vergessen - strafrechtlichen Konsequenzen kann eine Anfrage bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden. Hierbei klärt die Deutsche Rentenversicherung Bund, ob die vereinbarte Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit oder als abhängige Beschäftigung anzusehen ist. Zum 01.04.2022 sind vielfältige Veränderungen bei diesem Verfahren in Kraft getreten. Die Änderungen beim Statusfeststellungsverfahren finden ihre Grundlage im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, Seite 2970). Die konkrete Regelung für das Verfahren ist in § 7a SGB IV zu finden.

Die wichtigsten Änderungen

Ziel der Neuregelung ist es, Rechts- und Planungssicherheit für alle Beteiligten einfacher, früher und schneller als bisher herzustellen. Es wird nun nur noch festgestellt, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Beurteilt wird nun das gesamte Auftragsverhältnis. Wenn also die Tätigkeit für einen Dritten erbracht wird, wird bei Vorliegen einer Beschäftigung auch festgestellt, ob dieses Beschäftigungsverhältnis mit dem Auftraggeber oder mit dem Dritten besteht. Diese Feststellung kann nun bereits vor Beginn der Tätigkeit beantragt werden. Sie kann aber auch wie bisher während des laufenden Auftragsverhältnisses beantragt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist neuerdings eine Gruppenfeststellung möglich. Dadurch werden viele Einzelentscheidungen in gleichgelagerten Sachverhalten vermieden.



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