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AutorenbildBeate Metschkoll

Bin ich weiterhin gesetzlich krankenversichert, wenn ich Elternzeit nehme/ Elterngeld beziehe? Muss

Bin ich weiterhin gesetzlich krankenversichert, wenn ich Elternzeit nehme/ Elterngeld beziehe? Muss ich Krankenversicherungsbeiträge zahlen?

Was passiert, wenn ich in meiner Elternzeit zwar nicht bei meinem alten Arbeitgeber arbeite, aber nebenher selbstständig tätig bin?

Neulich wurden an mich folgende Fragen herangetragen: Ich möchte demnächst Elternzeit nehmen und Elterngeld beziehen. Bin ich dann weiterhin gesetzlich krankenversichert? Muss ich Krankenversicherungsbeiträge zahlen? Was passiert, wenn ich in meiner Elternzeit zwar nicht bei meinem alten Arbeitgeber arbeite, aber nebenher selbstständig tätig bin? Muss ich dann für meine selbstständige Tätigkeit Krankenversicherungsbeiträge zahlen? Zunächst ist festzuhalten, dass es hier darauf ankommt, ob man vor der Elternzeit gesetzlich pflichtversichert oder freiwillig gesetzlich versichert war. Bestand vor der Elternzeit eine gesetzliche Pflichtversicherung, in der Regel als Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis, so besteht die Pflichtmitgliedschaft fort, solange Elterngeld tatsächlich bezogen wird. Für die Dauer des Anspruchs auf Elterngeld müssen grundsätzlich keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden, soweit das Elterngeld einen Ausgleich zu den bisherigen Einnahmen darstellt, die bisher versicherungspflichtig waren. Wurden bisher allerdings für die Beitragsbemessung Einnahmen fingiert, so sind auf diese fingierten Einnahmen weiterhin Beiträge zu zahlen, solange der Anknüpfungspunkt für diese gesetzliche Fiktion noch vorliegt. Auch die Mitgliedschaft freiwillig gesetzlich Versicherter bleibt unverändert während des Bezugs von Elterngeld bestehen. Für das Elterngeld selbst ist kein Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen. Auch hier gilt allerdings das oben zu fingierten Einnahmen Gesagte. Was gilt nun, wenn während des Bezugs von Elterngeld nebenher selbstständig gearbeitet wird? Eine solche selbstständige Tätigkeit kann nur dann unter Umständen eine eigene Beitragspflicht begründen, wenn sich aus dieser selbstständigen Tätigkeit eine eigene Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt. Allerdings ist diese Frage nicht abschließend geklärt, ob sich in einem solchen Fall die durch den Bezug von Elterngeld erhalten gebliebene, beitragsfreie Versicherung durchsetzt oder aber die aufgrund der selbstständigen Tätigkeit sich ergebende Pflicht-Mitgliedschaft und ob somit tatsächlich Beiträge aus der selbstständigen Tätigkeit zu zahlen sind. Eine selbstständige Tätigkeit löst aber in der Regel keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung aus. War der Bezieher von Elterngeld vor dem Bezug von Elterngeld also gesetzlich pflichtversichert und arbeitet er während des Elterngeldbezugs zwar nicht bei seinem alten Arbeitgeber weiter, sondern übt stattdessen eine selbstständige Tätigkeit aus, so muss er für das Einkommen aus dieser selbstständigen Tätigkeit in der Regel keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen.

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