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  • AutorenbildBeate Metschkoll

Wie wird das Elterngeld für Selbstständige berechnet?

Auch für Selbstständige gibt es Elterngeld. Es gelten dieselben Regeln wie für Arbeitnehmer. Allerdings ist die Berechnung etwas komplizierter. Insbesondere bei der endgültigen Bewilligung des Elterngeldes nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes, d.h. des Zeitraumes, für den ein Elternteil Elterngeld bezogen hat, gilt es, aufzupassen.

Elterngeld wird nämlich für den Einkommensverlust aufgrund der Betreuung des Kindes während der Elternzeit gezahlt. Verglichen wird hierbei in der Regel das in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes erzielte Einkommen (Bemessungszeitraum) mit dem in der Zeit des Elterngeldbezuges (Bezugszeitraum) erzielten bzw. nicht erzielten Einkommen. Aus dem so errechneten Einkommensverlust wird das Elterngeld berechnet. Das Basiselterngeld beträgt mindestens EUR 300,00 und maximal EUR 1.800,00 pro Lebensmonat des Kindes. Das Basis-Elterngeld kann 12 bzw. 14 Monate bezogen werden. Elterngeld-Plus beträgt mindestens EUR 150,00 und höchstens EUR 900,00 und kann doppelt so lange bezogen werden wie das Basis-Elterngeld. Elterngeld-Plus bietet sich an, wenn der in Elternzeit befindliche Elternteil in Teilzeit arbeiten möchte.

Unternehmer sollten daher bereits in dem Jahr vor der Geburt des Kindes und dann erneut in der Zeit des Elterngeldbezuges ihre Einkünfte mithilfe ihres Steuerberaters so steuern, dass der Verlust des Einkommens im Elterngeldbezugszeitraum genau die richtige Höhe hat, um möglichst den Maximalbetrag pro Elterngeldmonat zu erhalten. Der Minimalbetrag wird nämlich bei Bezug des Basiselterngeldes einkommensunabhängig gezahlt, sofern der alleinerziehende Elternteil bzw. das Elternpaar weniger als EUR 250.000 bzw. weniger als EUR 500.00,00 pro Jahr verdienen. Für einen höheren Betrag bis zum Maximalbetrag kommt es hingegen auf den Einkommensverlust während des Elterngeldbezuges an.

Die Höhe des Elterngeldes richtet sich wie gesagt danach, wie hoch der Einkommensverlust im Bezugszeitraum ist. Dazu wird zunächst für die vorläufige Bewilligung des Elterngeldes das Einkommen im sogenannten Bemessungszeitraumvor der Geburt des Kindes ermittelt.

Bei der Ermittlung der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte bei Selbstständigen sind die entsprechenden im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne anzusetzen. Ist kein Einkommensteuerbescheid zu erstellen, werden die Gewinneinkünfte in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes anhand einer Gewinnermittlung errechnet, die mindestens den Anforderungen des § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entspricht, also einer Einnahme-Überschussrechnung. Als Betriebsausgaben sind 25 Prozent der zugrunde gelegten Einnahmen oder auf Antrag die damit zusammenhängenden tatsächlichen Betriebsausgaben anzusetzen. Hier lohnt sich die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater. Dieser kann dazu beraten, welche Gewinnermittlung günstiger für den Bezug von Elterngeld ist. Von dem so errechneten Gewinn werden dann noch nach den Vorgaben des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) die Sozialabgaben und die Steuern abgezogen. Diese so ermittelten Nettoeinkünfte werden dann durch 12 geteilt und als Einkommen im Bemessungszeitraum angesetzt. Für den Bezugszeitraum wird das erwartete Einkommen angesetzt.

Aus diesem Unterschiedsbetrag wird das Elterngeld zunächst vorläufig berechnet und bewilligt.

Nach Abschluss des Bezugszeitraumes berechnet die Elterngeldstelle dann, wie hoch der Einkommensverlust tatsächlich war.

Deshalb sollten die Geldeingänge während des Bezuges von Elterngeld wenn möglich sorgsam gesteuert werden, so dass der Einkommensverlust während des Elterngeldbezuges möglichst elterngeldgünstig ist. Auch hier ist wieder der Steuerberater bei der taggenauen Berechnung des Gewinns im Bezugszeitraum gefragt. Denn es gilt nur das als Gewinn bzw. Einkommen, was im jeweiligen Lebensmonat des Kindes tatsächlich zugeflossen ist. Bei dieser endgültigen Berechnung und Bewilligung des Elterngeldes werden häufig Fehler durch die Elterngeldstelle gemacht.

Wird dann mehr Gewinn erzielt, als beim Elterngeldantrag erwartet, muss zu viel gezahltes Elterngeld zurückgezahlt werden. Dies ist allerdings auch bei Arbeitnehmern der Fall.

Möchte der Elternteil, der Elterngeld bezieht, während der Elternzeit in Teilzeit tätig sein, so bietet sich das Elterngeld Plus an, auf das hier aber nicht eingegangen werden soll.

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