Monatliche Umsatzbeteiligungen, die neben dem Angestelltengehalt erzielt werden, führen zu höherem Elterngeld – dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen jüngst entschieden. Von ihrem Arbeitgeber erhielt die Klägerin eine Grundvergütung von 3.500 Euro monatlich und zwischen rund 140 Euro und 2.300 Euro pro Monat schwankende Umsatzbeteiligungen. Die zuständige Elterngeldstelle ließ diese Umsatzbeteiligungen bei der Berechnung des Anspruchs auf Elterngeld unberücksichtigt. Zur Begründung führte sie an, dieser Teil des Einkommens werde vom Finanzamt steuerlich als „sonstige“ Bezüge behandelt, so dass das Elterngeld dadurch nicht erhöht werde. Die Umsatzbeteiligungen könnten auch deshalb nicht als laufende Bezüge angesehen werden, da der Arbeitgeber die Umsatzbeteiligungen nur bei Überschreitung bestimmter Mindestbeträge zahle. Die Elterngeldstelle wurde durch das LSG zur Berücksichtigung der Umsatzbeteiligungen verurteilt, da es sich dabei um laufenden Arbeitslohn handele. Denn die Beteiligungen würden laut Arbeitsvertrag jeweils auf einen Monat bezogen und berechnet. Damit sei die Umsatzbeteiligung jeweils einem Lohnzahlungszeitraum zugehörig und sei dem Arbeitslohn zuzurechnen, vergleichbar etwa mit einer Überstundenvergütung. Allein der Zahlungszeitraum sei entscheidend. Das LSG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Der Pressesprecher des LSG wies allerdings anschließend darauf hin, dass der Monatslohn nur durch Monatszahlungen steige, so dass das Urteil nicht den häufigeren Fall der Zahlung eines Jahresbonus betreffe.
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