Schielende Kinder, bei denen gleichzeitig eine starke Sehschwäche vorliegt, haben unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber ihrer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einen Anspruch auf Versorgung mit Brillengläser mit hoher Brechkraft. Das Bundessozialgericht entschied mit Urteil vom 19.04.2024 zu Gunsten eines Jungen, dass dies medizinisch erforderlich sein kann (Az. B 3 KR 16/22 R).
Der Junge kam im Jahre 2018 mit sechs Jahren in die Schule und litt unter starkem Schielen und zusätzlich an einer Sehschwäche mit rund plus acht Dioptrien. Der Kläger beantragte bei seiner Krankenkasse die Versorgung mit zwei Bifokal-Kunststoffgläsern Typ Exzellent für seine alte Brille und mit zwei Bifokal-Kunststoffgläsern Typ Exzellent für eine Sportbrille. Die Gläser waren eine Sonderanfertigung und nur mit einer Härtungsschicht zum Preis von 38,50 € pro Glas lieferbar. Der Preis für zwei Gläser betrug 934,00 €. Die Krankenkasse war nur bereit, 390,00 € pro Brille zu bewilligen. Die Kosten für eine höherwertige Versorgung habe der Kläger selbst zu tragen.
Gegen diese teilweise Ablehnung der Kostenübernahme wandte sich der Kläger unter Vorlage einer Bescheinigung der Fachärztin Dr. R und der Orthoptistin F, Augenklinik, wonach bei ihm auf Grund eines akkommodativen Strabismus eine Bifokalbrille Typ Exzellent erforderlich sei. Der Nahteil sei bei dieser Brille größer als der Fernteil, da die Trennlinie durch die Pupillenmitte laufen müsse.
Erst vor dem Bundessozialgericht hatte der Kläger Erfolg. Das Gericht entschied, dass bei der Verordnung der Brille in diesem Fall die therapeutische Versorgung des Schielens im Vordergrund stehe.
Die Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses sehe hinsichtlich des Brechungsindexes der Gläser keine Einschränkungen vor – anders als bei anderen Brillen für Kinder und Jugendliche, die ausschließlich der Verbesserung der Sehschärfe dienen.
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