Gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen
Die Berechnung der Beitragshöhe von Mitgliedern, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, bietet oft Anlass zu Verfahren vor den Sozialgerichten. Ausgangspunkt für die Berechnung ist dabei § 240 SGB V Abs. 1 Halbsatz 1 SGB V. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.
In dem jüngst vom LSG Baden-Württemberg entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob Verlustvorträge bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.
Letzter Einkommenssteuerbescheid als Ausgangspunkt für die Beitragsbemessung
Die zur Beitragsbemessung herangezogenen Einkommenssteuerbescheide des Klägers wiesen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus. Zusätzlich hatte der Kläger Einkünfte aus Kapitalerträgen und Gewinne aus Aktienveräußerung. Die Verrechnung dieser Kapitaleinkommen mit den Verlustvorträgen ergab in der Summe 0. Die Verlustvorträge hatte die beklagte Krankenkasse bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt, sondern die Beiträge aus den ungeminderten Kapitaleinkünften erhoben.
Verlustvortrag zu berücksichtigen
Das LSG verpflichtete die beklagte Krankenkasse, die Verlustvorträge zu berücksichtigen. Einen Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten (vertikaler Verlustausgleich) könne es zwar nicht geben, beispielsweise zwischen den Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und den Kapitalerträgen. Ein horizontaler Verlustausgleich, nämlich ein Verlustausgleich innerhalb einer Einkommensart, sei jedoch durchaus zu berücksichtigen.
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