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  • AutorenbildBeate Metschkoll

Infek­ti­ons­schutz­gesetz: Anspruch auf Entschädigung vom Staat bei Entgelt­ausfall durch Corona

Wer trägt im Arbeitsverhältnis und bei Selbstständigen das Risiko des #Entgeltausfalls, wenn Behörden bei #Corona Schutzmaßnahmen anordnen? Gemeint sind beispielsweise die Fälle, in denen Arbeitnehmer oder Selbstständige, obwohl sie selbst nicht erkrankt sind, auf #behördliche Anordnung in #Quarantäne bleiben müssen, also „abgesondert“ werden, oder einem Tätigkeits- bzw. #Beschäftigungsverbot unterliegen, um die Weiterverbreitung ansteckender Krankheiten zu vermeiden, und deshalb ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können. In einem solchen Fall erhält der Betroffene grundsätzlich eine Entschädigung vom Staat nach dem #Infektionsschutzgesetz. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich für 6 Wochen die #Lohnfortzahlung bei seinen betroffenen Arbeitnehmern zu übernehmen. Die ausgezahlten Beträge bekommt der Arbeitgeber auf Antrag vom zuständigen #Gesundheitsamt erstattet. Selbstständige stellen den Antrag auf Entschädigung selbst beim zuständigen Gesundheitsamt. Die Entschädigung wird in den ersten 6 Wochen in Höhe des Verdienstausfalls gezahlt. Ab der 7. Woche wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt. Wird bei einem Selbstständigen durch die behördliche Maßnahme dessen Existenz gefährdet, so ist auf #Antrag auch eine Erstattung der nicht gedeckten Betriebskosten möglich. Hinzu kommen sowohl für Selbstständige als auch für andere Entschädigungsberechtigte #Erstattungsansprüche hinsichtlich etwaiger angemessener Mehraufwendungen. Wurde bei einem Arbeitnehmer ein #Tätigkeitsverbot oder ein Beschäftigungsverbot durch eine Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz angeordnet, so muss dieser den Arbeitgeber umgehend informieren. Der Arbeitgeber muss den Antrag auf Entschädigung ebenso wie der von einem solchen Verbot betroffene Selbstständige spätestens 3 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots bzw. dem Ende der „#Absonderung“ stellen.

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