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  • AutorenbildBeate Metschkoll

Kein Merkzeichen „B“ für insulinpflichtiges Kind

Nach einem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (27.07.2014, L 3 SB 195/13) führt die Zuerkennung des Merkzeichens „H“ („Hilflosigkeit“) bei einem Kind, das an insulinpflichtigem Diabetes leidet, nicht automatisch auch zur Zuerkennung des Merkzeichens „B“.

Das Merkzeichen „B“ berechtigt schwerbehinderte Menschen zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn sie infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Nach dem Urteil des LSG Bayern sind für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für das Merkzeichen „B“ bei einem behinderten Kind vorliegen, dieselben Kriterien wie bei einem Erwachsenen maßgebend. Danach führen alterstypische Beeinträchtigungen nicht zu einem Nachteilsausgleich im Schwerbehindertenrecht.




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