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  • AutorenbildBeate Metschkoll

Kindergeld auch dann, wenn das volljährige Kind während der Ausbildung unbestimmt lange erkrankt

Es besteht auch dann weiterhin Anspruch auf Kindergeld für ein voll­jäh­ri­ges Kind, wenn dieses wäh­rend sei­ner Be­rufs­aus­bil­dung er­krankt und ein voraussichtliches Ende der Erkrankung nicht nachgewiesen wird. Das Finanzgericht Münster ist der Auffassung, dass der fort­dau­ern­de Aus­bil­dungs­wil­le des Kin­des entscheidend sei. Das FG hat allerdings die Re­vi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zu­ge­las­sen, wo der Fall unter dem Ak­ten­zei­chen III R 43/20 an­hän­gig ist

Volljähriges Kind erleidet Schädelbasisbruch während der Ausbildung

Der Sohn der Klägerin wurde 1999 geboren. Zum 01.08.2015 begann er eine Ausbildung zum Zweiradmechaniker. Laut Ausbildungsvertrag sollte die Ausbildung am 31.01.2019 enden. Er erlitt Im September 2018 bei einem Arbeitsunfall einen Schädelbasisbruch. Bis Ende November 2018 befand er sich in klinischer Behandlung. Anschließend durchlief er einen Reha-Plan, um die Arbeitsfähigkeit als Zweiradmechaniker in Ausbildung wieder zu erlangen. Im September 2019 absolvierte er dem Reha-Plan folgend eine Arbeitserprobung und im Februar 2020 eine weitere berufsvorbereitende Maßnahme. Der Berufsausbildungsvertrag wurde nicht gekündigt.

Kindergeldfestsetzung von Familienkasse aufgehoben

Für die Zeit ab Oktober 2018 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf mit der Begründung, der Sohn der Klägerin könne aufgrund der Erkrankung seine Ausbildung in absehbarer Zeit nicht aktiv fortsetzen. Es sei durch keine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen, wann die Erkrankung voraussichtlich enden werde.

FG Münster: Entscheidend ist der Ausbildungswille des Kindes

Die vor dem FG Münster erhobene Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Der Berücksichtigungstatbestand der Berufsausbildung beim Sohn der Klägerin ab Oktober 2018 und auch über das geplante Ende der Berufsausbildung im Januar 2019 hinaus wurde vom FG Münster als erfüllt angesehen. Es sei nicht auf das formale Weiterbestehen des Ausbildungsverhältnisses abzustellen. Abzustellen sei vielmehr auf tatsächliche Ausbildungsmaßnahmen. Hierbei sei eine krankheitsbedingte Unterbrechung grundsätzlich unschädlich. Ein ausbildungswilliges Kind, das aus objektiven Gründen an Ausbildungsmaßnahmen gehindert sei, müsse ebenso berücksichtigt werden wie ein Kind mit ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungsplatz.

Fortbestehender Ausbildungswille kommt in Reha-Plan zum Ausdruck

Obwohl der Sohn der Klägerin durch seine Erkrankung objektiv daran gehindert gewesen sei, Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen, sei er aber weiterhin ausbildungswillig gewesen. Dies komme in den vorgenommenen Maßnahmen, die er seit seiner Entlassung aus der Klinik durchlaufen habe. Ziel der Maßnahmen sei die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als Zweiradmechaniker in Ausbildung gewesen. Da es hierbei allein auf die tatsächlichen Umstände ankommen, sei ein Nachweis über das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht erforderlich.

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