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  • AutorenbildBeate Metschkoll

Kindergeld trotz Umzug ins Ausland?


Zieht eine Familie von Deutschland ins Ausland um und ist auch kein Elternteil mehr unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig in Deutschland, so endet der Anspruch auf das steuerrechtliche Kindergeld.

(In – vom Gesetz bestimmten, wenigen Fällen – kann zwar Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bezogen werden. Dieses Kindergeld ist dann eine Sozialleistung, die im Folgenden allerdings nicht behandelt wird.)

Umzug ins Ausland ist der Familienkasse unverzüglich mitzuteilen

Der Umzug ins Ausland ist der Familienkasse daher unverzüglich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder überweist die Familienkasse dennoch weiterhin das Kindergeld, so ist das Kindergeld für diese Zeit zu Unrecht bezogen und damit an die Familienkasse zurückzuzahlen.


Erstattungsbescheid bei weiterem Kindergeldbezug

Voraussetzung für die Fälligkeit der Erstattungsforderung ist ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, der dem erstattungspflichtigen Elternteil zugehen muss. Solche Erstattungsbescheide werden momentan von den Familienkassen verstärkt erlassen.


Strafrechtliches Ermittlungsverfahren!

Allerdings wird das Erstattungsverfahren der Familienkassen (Verwaltungsverfahren) in der Regel von einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahre begleitet. Denn die Familienkassen betrachten den unberechtigten Bezug von Kindergeld vermehrt als vorsätzliche Steuerhinterziehung. Dies hat steuerrechtlich, also im Verwaltungsverfahren, zur Folge, dass für einen Zeitraum von 10 Jahren Kindergeld zurückgefordert werden kann und muss.

Zusammenhang Steuerstrafverfahren und Verwaltungsverfahren?

Oftmals nehmen Betroffene den Rückforderungsbescheid hin und gehen davon aus, dass es schon seine Richtigkeit haben wird, wenn die Behörden das Geld zurückfordern, da ja gleichzeitig ein Strafverfahren eingeleitet wird, das nicht selten mit einer Verurteilung zu einer Geldstrafe endet. Dabei wird von den Betroffenen oft übersehen, dass im Strafverfahren keinerlei Prüfung stattfindet und stattfinden darf, ob die Erstattungsforderung der Familienkasse im Verwaltungsverfahren rechtmäßig ist. Denn es handelt sich um getrennte Gerichtsbarkeiten: Amtsgericht für die Steuerstrafsache – Finanzgericht für die Rückforderung des Kindergeldes.


Einspruch gegen den Erstattungsbescheid einlegen!

Dies bedeutet, dass unbedingt Einspruch gegen den Erstattungsbescheid eingelegt werden sollte, auch wenn ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft oder bereits ein Strafverfahren vor dem Amtsgericht läuft. Legen die Betroffenen nämlich keinen Einspruch gegen den Erstattungsbescheid ein (Frist: 1 Monat nach Zugang des Erstattungsbescheides) wird der Bescheid bestandskräftig und die Rückzahlung fällig. Um dies zu vermeiden, sollte die Beratung eines fachkundigen Rechtsanwaltes rechtzeitig vor Ablauf der Einspruchsfrist eingeholt werden. Dies gilt ebenso für die Beratung und Vertretung im Vorfeld und während des Steuerstrafverfahrens.



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