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  • AutorenbildBeate Metschkoll

Kurzarbeitergeld – Wer muss es beantragen?

Corona gilt als unabwendbares Ereignis im Sinne der Vorschriften für Kurzarbeit bzw. Kurzarbeitergeld. Der Arbeitgeber kann also bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Kurzarbeitergeld erhalten. Um Kurzarbeitergeld zu erhalten, ist es wichtig zu wissen, wer es wo und wie beantragen muss. Kurzarbeitergeld muss der Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Zuvor muss er oder die Betriebsvertretung die Kurzarbeit gegenüber der Bundesagentur für Arbeit anzeigen, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. Dies ist schriftlich und elektronisch möglich. Hierzu existieren amtliche Formulare. Dieser Anzeige des Arbeitgebers muss eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beigefügt werden. Es ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens ein/e Arbeitnehmer/in beschäftigt ist, d.h. sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Gleichzeitig muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen. Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, er vorübergehend ist, er nicht vermeidbar ist und im jeweiligen Betrieb – jetzt neu ab 01.03.2020 bis 31.12.2020 – mindestens zehn Prozent der Belegschaft im jeweiligen Kalendermonat ein arbeitsausfallbedingtes Arbeitsentgeltminus von mehr als zehn Prozent ihres Bruttolohnes haben. All dies muss der Arbeitgeber in seiner Stellungnahme gegenüber der Bundesagentur für Arbeit glaubhaft machen. Er muss auch angeben, welchen Arbeitnehmern er wieviel Kurzarbeitergeld zahlt. Der Arbeitgeber muss folglich das Kurzarbeitergeld berechnen. Wird der Antrag bewilligt, so zahlt der Arbeitgeber das Gehalt plus als Lohnersatzleistung das Kurzarbeitergeld aus. Das Kurzarbeitergeld erhält der Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit zurück. Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an von der Bundesagentur für Arbeit geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei dieser eingegangen ist. Die Behörde hat dem Arbeitgeber unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und ob die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.

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