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  • AutorenbildBeate Metschkoll

Medizinische Behandlungspflege in Senioren- und Demenzwohngruppen

Haben Bewohner von Senioren- und Demenzwohngruppen einen Anspruch auf Leistungen der medizinischen Behandlungspflege gegenüber ihrer Krankenkasse auch für Maßnahmen der einfachsten medizinischen Behandlungspflege?

Nach den drei Entscheidungen des 5. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20.08.2019 besteht ein Anspruch der Bewohner von Senioren- und Demenz-Wohngruppengilt gegenüber ihrer Krankenkasse auch für Maßnahmen der sog. einfachsten medizinischen Behandlungspflege. Dies gilt auch, obwohl diese einfachsten Maßnahmen, wie zum Beispiel das Messen von Blutzucker, das Verabreichen von Medikamenten und das Anziehen und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, grundsätzlich auch von medizinischen Laien durchgeführt werden können. Sind solche Leistungen allerdings aufgrund eines Vertrages, wie beispielsweise des Betreuungsvertrages der Wohngruppe, im Rahmen der Betreuung ausdrücklich zu erbringen, so könnte ein solcher Anspruch gegen die Krankenkasse entfallen. Sind diese Leistungen nicht vertraglich im Rahmen der Betreuung zu erbringen, besteht eine Leistungspflicht der Krankenkasse.

Obwohl jeweils eine ärztliche Verordnung für das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Blutzuckermessen bzw. Medikamentengabe vorlag, hatte eine große bayerische Krankenkasse Senioren, die in Demenz- oder Senioren-Wohngemeinschaften leben, diese Leistungen zur häuslichen Krankenpflege verweigert. Begründet hatte dies die Krankenkasse damit, dass für diese Maßnahmen keine medizinische oder pflegerische Fachkunde erforderlich sei und diese deshalb von anderen Personen, die sich in der WG um die Betreuung der Bewohner kümmern, vorzunehmen seien. In drei Musterverfahren hatte das Sozialgericht Landshut den Klagen der Versicherten stattgegeben.

Die Berufungen der Krankenkasse hat das LSG München nun zurückgewiesen und in allen drei Fällen die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Dies geht aus einer Pressemitteilung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20.08.2019 hervor.

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