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  • AutorenbildBeate Metschkoll

Pflegegeld für Großeltern und andere Verwandte

Immer noch erlebt die Verfasserin in ihrer beruflichen Praxis, dass Verwandten, insbesondere Großeltern, die ein Kind in Pflege haben, vom Jugendamt das Pflegegeld vollständig verweigert oder aber pauschal gekürzt wird.


Die Anträge auf Einrichtung einer Vollzeitpflege mit der Folge der Pflegegeldzahlung werden durch das Jugendamt oftmals immer noch mit der Begründung abgelehnt, eine Pflegegeldzahlung komme nicht in Betracht, da die Großeltern mit dem Kind in gerader Linie verwandt und damit unterhaltsverpflichtet seien.

Dieses Argument ist falsch. Verwandtenpflege ist gemäß § 27 Abs. 2a SGB VIII kein Hinderungsgrund für die Zahlung von Pflegegeld.

Eine Pflegegeldkürzung kann zwar nach § 39 Abs. 4 SGB VIII in Betracht kommen, wenn eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Pflegekind besteht. Diese Kürzung darf allerdings nicht pauschal erfolgen. Vielmehr hat das Jugendamt nach Auffassung der Verwaltungsgerichte „die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Pflegeperson im Rahmen des dann eröffneten Ermessens zu berücksichtigen“ (VG Arnsberg, 11 K 2207/06).

Daher wird in beiden Fällen empfohlen, sich mit Widerspruch bzw. Klage zur Wehr zu setzen. Zu beachten ist die Widerspruchs – bzw. Klagefrist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung.





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