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  • AutorenbildBeate Metschkoll

Reduzierung des Heimentgelts bei Heimbewohnern mit Sondenernährung

Eine heimvertragliche Regelung, in der die Reduzierung des Heimentgelts bei Heimbewohnern mit Sondenernährung auf rund ein Drittel des Verpflegungsanteils des Heimentgelts festgelegt wird, ist angemessen im Sinne des § 87 Satz 2 SGB XI, § 5 Abs. 7 HeimG a.F. und § 5 Abs. 2 WTG NRW. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.02.2014 – III ZR 187/13 – entschieden.

Die während des Berufungsverfahrens verstorbene frühere Klägerin wurde während ihres gesamten Heimaufenthalts über eine Magensonde unter Einschluss der Flüssigkeitsversorgung ernährt, wobei die Sachkosten für die darüber zugeführte Nahrung ebenso wie die Kosten für die dafür erforderlichen Hilfsmittel von der Krankenkasse übernommen wurden. Der Kläger (Ehemann) hatte angegeben, für seine Ehefrau die Sondennahrung bestellt, gelagert und die verbrauchten Verpackungen und Überleitsysteme entsorgt zu haben.

Der BGH urteilte nun, dass die frühere Klägerin und der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung des gesamten Verpflegungsanteils haben. Die Erstattung der wegen der Sondenernährung der früheren Klägerin ersparten Aufwendungen sei durch den Heimvertrag wirksam auf ein Drittel des Verpflegungsanteils der Heimkosten beschränkt worden.

Ein Anspruch auf vollständigen Wegfall des Verpflegungsanteils könne sich aber ergeben, wenn weder im Heimvertrag noch in den nach den Bestimmungen des SGB XI geschlossenen Vereinbarungen Regelungen zur Reduzierung des Heimentgelts bei sondenernährten Heimbewohnern getroffen seien. Regelungen einer Pflegesatzkommission in NRW seien für den streitgegenständlichen Zeitraum zwar nicht ersichtlich gewesen. Durch den Heimvertrag sei aber wirksam auf den Beschluss des Grundsatzausschusses für stationäre Pflege Nordrhein-Westfalen vom 23. August 2004 Bezug genommen worden, der eine Reduzierung um ein Drittel vorsehe. Diese Reduzierung entspreche den reinen Lebensmittelkosten beziehungsweise dem reinen Sachkostenaufwand bei Bewohnern mit normaler Ernährung. Das Heim könne auch in einem bestimmten Maße eine pauschalierte Abrechnung auch bei fehlender Inanspruchnahme von Leistungen vornehmen. Der Situation der Sondenernährung von Heimbewohnern könne dadurch Rechnung getragen werden, dass für jeden Bewohner durchschnittliche Lebensmittelkosten kalkuliert würden. Vorliegend gelte nicht deshalb etwas anderes, weil der Kläger nach seinen Angaben für seine Ehefrau die Sondennahrung bestellt, gelagert und die verbrauchten Verpackungen und Überleitsysteme entsorgt habe. Es handele sich dabei um keine jenseits der reinen Sachkosten kalkulatorisch trennbaren Aufwendungen, die das Heim erspare.


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