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AutorenbildBeate Metschkoll

Rentenbescheid: Aufhebung von erschwindelter Rente nach mehr als 10 Jahren?


Sind seit der Bewilligung der Rente mehr als 10 Jahre verstrichen, so kann die Rente auch dann nicht zurückgefordert werden, wenn sie erschwindelt wurde, so das Bundessozialgericht in seinem Beschluss vom 21.10.2020.

Einkommen aus der Verletztenrente verschwiegen

Der Rentenversicherungsträger forderte nach dem Tode des Versicherten von dessen Gattin und Alleinerbin 28.000 EUR Rente zurück, da der Verstorbene während der letzten 11 Jahre seines Altersrentenbezugs eine Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft in Höhe von monatlich 666 EUR gegenüber der Rentenversicherung verschwiegen hatte, die eigentlich als Einkommen auf die Altersrente hätte angerechnet werden müssen.

Die beiden unteren Sozialgerichtsinstanzen gaben der Witwe Recht. Dem schloss sich auch das BSG in der vom Rentenversicherungsträger eingereichten Revision an.

Zwar kein Vertrauensschutz

Im Hinblick auf die Festsetzung des Zahlbetrages sei zwar der Altersrentenbescheid von Anfang an rechtswidrig gewesen, da eine Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hätte stattfinden müssen. Wegen der Falschangaben gelte zwar auch gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kein Vertrauensschutz.

Zehn Jahre sind aber die Grenze

Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes seien aber die in § 45 Abs. 3 SGB X festgelegten Fristen zu beachten. Danach ist die Rücknahmemöglichkeit grundsätzlich auf zwei Jahre nach Bekanntgabe des rechtswidrigen Verwaltungsaktes begrenzt. Ist das Vertrauen des Begünstigten nicht schutzwürdig, so kann der rechtswidrige Verwaltungsakt sogar noch nach zehn Jahren aufgehoben werden. Diese zehn Jahre seien jedoch in jedem Fall das Maximum.

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