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AutorenbildBeate Metschkoll

Rentenversicherungspflicht von „selbstständigen“ Intensivpflegern

Belastungsspitzen im Pflegebereich deutscher Krankenhäuser werden immer häufiger durch den Einsatz „freier“, vermeintlich auf selbstständiger Basis arbeitender Pflegekräfte abgefangen.


Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat nun in seinem Urteil vom 26.11.2014 (L 8 R 573/12) entschieden, dass ein Intensivpfleger, der auf der Basis von sogenannten Dienstleistungsverträgen in den Intensivstationen verschiedener Krankenhäuser nicht selbstständig tätig ist, sondern der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt.

Der Intensivpfleger hatte zur Darlegung seiner selbstständigen Tätigkeit geltend gemacht, er könne sich die Patienten, die er auf der Intensivstation pflege, unabhängig von der ärztlichen Leitung, der Pflegedienst- oder der Stationsleitung selbst aussuchen, unterliege auch sonst in geringerem Maße als angestellte Pflegekräfte ärztlichen Weisungen und halte sich bei seiner Arbeit nicht an die individuellen Qualitätsstandards der Klinik, sondern an Nationale Expertenstandards. Da der aber Intensivpfleger vollständig in die organisatorischen Abläufe der Intensivstation eingegliedert sei, führe dies zur Sozialversicherungspflicht, urteilte das LSG.

Wichtig ist es daher, durch vertragliche Gestaltung im Vorfeld und durch die tatsächliche Einhaltung dieser Verträge Überraschungen im Rahmen einer Betriebsprüfung vorzubeugen. Für einzelne Branchen haben die Sozialgerichte „Sonderchecklisten“ aufgestellt. Erwähnt sei hier z.B. der Fahrer ohne eigenes Fahrzeug, die Familienhelferin, der Masseur, der hauswirtschaftliche Familienbetreuer/Pflegepartner und der Honorararzt.


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