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  • AutorenbildBeate Metschkoll

Sind Ferienjobs für Schüler sozialversicherungsfrei?

Ferienjobs sind bei Schülern beliebt. Kann ein solcher doch die Urlaubskasse auffüllen oder andere Wünsche erfüllen. Aber: fließt das verdiente Geld komplett in die eigene Tasche des Schülers oder muss der Schüler Beiträge an die Sozialversicherung – also Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung - abführen?

Handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, so muss der Schüler keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Nur der Arbeitgeber muss diese kurzfristige Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale anmelden und geringe Abgaben leisten. Der jobbende Schüler ist zwar nicht durch den Job krankenversichert, grundsätzlich allerdings weiterhin über die Familienversicherung der Eltern. Eine kurzfristige Beschäftigung lässt die Familienversicherung in der Regel auch dann nicht entfallen, wenn das Einkommen monatlich Euro 445 überschreitet. Das Einkommen wird in diesem Zusammenhang als unregelmäßig bewertet.

Wann liegt nun eine kurzfristige Beschäftigung vor?

Bei der Beantwortung dieser Frage spielt lediglich die Dauer der Beschäftigung eine Rolle. So darf innerhalb eines Kalenderjahres höchstens drei Monate (bei einer Arbeitswoche von mindestens fünf Tagen) bzw. 70 Tage (bei einer Arbeitswoche von unter fünf Tagen) gejobbt werden. Zu beachten ist, dass alle kurzfristigen Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammengerechnet werden. 450-Euro-Jobs zählen hierbei jedoch nicht mit.

Wieviel darf verdient werden?

Bei der kurzfristigen Beschäftigung ist es egal, wieviel der Schüler verdient. Nach oben sind keine Grenzen gesetzt. Mehr als Euro 445 pro Monat führen, wie gesagt, auch nicht zum Wegfall der Familienversicherung und eigener Beitragspflicht des Schülers.

Wer ist Schüler?

Nicht mehr Schüler ist, wer die Abschlussprüfung eines Ausbildungsabschnitts bestanden hat oder, falls diese nicht vorgesehen ist, den Ausbildungsabschnitt planmäßig beendet hat.

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