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  • AutorenbildBeate Metschkoll

Sozialhilferecht, Unterhaltsrecht

Rückgriff des Sozialhilfeträgers gegen einen Unterhaltsverpflichten


Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch des Unterhaltsberechtigten

Antragstellerin in dem Verfahren war die Freie Hansestadt Bremen, die von dem Sohn aus übergegangenem Recht die Zahlung der Heimkosten in Form von Elternunterhalt verlangt.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Sohn für die Heimkosten des Vaters aufkommen muss, obwohl der Vater den Kontakt vor 27 Jahren abgebrochen und zudem in seinem Testament bestimmt hatte, dass der Sohn nur den „strengsten Pflichtteil“ erhalten solle. In den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes, in denen regelmäßig eine besonders intensive elterliche Sorge erforderlich ist, hatte sich der Vater allerdings um diesen gekümmert. Damit hatte er seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt.

Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Nur bei Vorliegen weiterer Umstände führt eine solche Verfehlung aber zur Verwirkung des Elternunterhalts.

Der Sohn muss daher gegenüber dem Sozialhilfeträger, der Freien Hansestadt Bremen, für die Heimkosten des Vaters aufkommen.

(Aus einer Mitteilung der Pressestelle zum Beschluss vom 14. Februar 2014 im Verfahren XII ZB 607/12. Der Beschluss ist noch nicht veröffentlicht.)



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