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  • AutorenbildBeate Metschkoll

Sozialleistungen für Geflüchtete aus der Ukraine



Ab 1. Juni 2022 erhalten aus der Ukraine Geflüchtete Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII und nicht mehr die reduzierten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - Voraussetzung: Registrierung im Ausländerzentralregister und Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz

Geflüchtete aus der Ukraine, die den vorübergehenden Schutzstatus nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erhalten, sollen ab dem 1. Juni 2022 Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII erhalten. Damit sollen sie nicht mehr auf die reduzierten Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) angewiesen sein.

Dies ist das Ergebnis der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 7. April 2022.

In dem Beschluss heißt es:

„Hilfebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine werden daher künftig wie anerkannte hilfsbedürftige Asylsuchende finanziell unterstützt. Diese erhalten nach positiver Entscheidung über ihren Asylantrag Leistungen nach dem Zweiten bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Bei den Geflüchteten aus der Ukraine ist keine solche Entscheidung“ (über den Asylantrag) „nötig, da sie direkt Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) haben. Analog zu den anerkannten hilfsbedürftigen Asylsuchenden sollen die hilfsbedürftigen Geflüchteten aus der Ukraine in Zukunft ebenfalls diese Leistungen (SGB II bzw. SGB XII) erhalten. Voraussetzung dafür wird eine Registrierung im Ausländerzentralregister und die Vorlage einer aufgrund der Registrierung ausgestellten Fiktionsbescheinigung oder eines Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 AufenthG sein. Die hierfür notwendigen gesetzlichen Anpassungen werden unverzüglich umgesetzt, sie sollen zum 1. Juni 2022 in Kraft treten.“



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