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  • AutorenbildBeate Metschkoll

Sozialschutz-Paket III

Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket III)


Mit dem Sozialschutz-Paket III soll der vereinfachte Zugang zu den Grundsicherungssystemen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. So soll sichergestellt werden, dass diejenigen, die weiterhin unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie leiden, auch zukünftig möglichst einfach und schnell die nötige Unterstützung erhalten. Das Soziale-Dienstleister-Einsatz-Gesetz (SodEG) wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Das Sozialschutz-Paket III soll zum 01.04.2021 in Kraft treten. Insbesondere folgende Maßnahmen sind vorgesehen: Erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme erhalten eine einmalige finanzielle Unterstützung in Höhe von 150 Euro je Person für das erste Halbjahr 2021. Bis zum 31.12.2021 bleibt Vermögen bis 60.000 EUR für das erste, zuzüglich 30.000 EUR für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft weiterhin befristet bei Leistungen des Jobcenters unberücksichtigt. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung werden zunächst weiterhin vom Jobcenter statt der lediglich angemessenen Kosten anerkannt. Dies gilt auch für die erleichterte Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag. Die Sonderregelungen zu den Bedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen und Werkstätten für behinderte Menschen werden ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die gemeinschaftliche Verpflegung in diesen Einrichtungen wird, wenn sie geöffnet sind, bei anspruchsberechtigten Personen über das Bildungspaket finanziert. Während deren Schließung findet eine gemeinschaftliche Verpflegung nicht statt. Bedarf an Verpflegung besteht allerdings weiterhin. Daher sieht das Sozialschutz-Paket III auch hier eine Übergangsregelung vor. Die entsprechenden Regelungen im SGB II, SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz und Bundesversorgungsgesetz werden dahingehend geändert, dass Schüler*innen und Kinder, die eine Kita besuchen bzw. von einer Tagesmutter/-vater betreut werden, weiterhin mit einem Mittagessen versorgt werden können, auch wenn die genannten Institutionen geschlossen sind bzw. noch kein „Normalbetrieb“ möglich ist. Es wird auf die Gemeinschaftlichkeit verzichtet und auch die Belieferung mit Essen umfasst. Soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland, die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern und anderen Gesetzen erbringen, sollen weiterhin finanziell unterstützt werden, um die Gefährdung ihres Bestandes abzuwenden. So soll der Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand gewährleistet werden. Die Regelungen des SodEG werden bis zum 30.06.2021 verlängert. Für Versicherte nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ist vorgesehen, dass ein Unterschreiten des mindestens erforderlichen Jahreseinkommens von 3.900 Euro auch im Jahr 2021 sich nicht negativ auf den Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung auswirkt.

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