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  • AutorenbildBeate Metschkoll

Sozialversicherungspflicht von beschäftigten Familienangehörigen und Lebenspartnern

Ein Mandant trug neulich folgende Frage an mich heran:

Ich möchte meinen Cousin in meinem Unternehmen beschäftigen, damit er gesetzlich krankenversichert ist. Muss ich hierbei etwas beachten?

In einem Familienunternehmen arbeiten oft mehrere Generationen mit. Hierbei prüfen die Krankenkassen bei der Anmeldung bestimmter Familienangehöriger, ob tatsächlich Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung besteht. Bei der Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Krankenkasse ist nämlich nach § 28 Abs. 3 Nr.1d SGB IV anzugeben, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte oder Lebenspartner besteht, um der Einzugsstelle eine frühzeitige Prüfung zu ermöglichen. Denn sowohl bei Ehegatten, Lebenspartnern oder nahen Verwandten in gerader Linie (Abkömmlingen) ist zu prüfen, ob der Arbeitsvertrag nicht möglicherweise nur zum Schein geschlossen wurde. Ob eine abhängige versicherungspflichtige Beschäftigung oder eine familienhafte versicherungsfreie Mithilfe vorliegt, wird nicht durch gesetzliche Vorschriften geregelt. Durch die Rechtsprechung, insbesondere das Bundessozialgericht (BSG) wurden daher folgende Grundsätze entwickelt, die der GKV-Spitzenverband in seine Grundsätze zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen vom 21. März 2019 aufgenommen hat:

Ein Beschäftigungsverhältnis liegt danach vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

der Angehörige ist in den Betrieb wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert und übt diese Beschäftigung auch aus, der Angehörige unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, wenn auch eventuell in abgeschwächter Form, es ist ein der Arbeitsleistung angemessenes, d.h. in der Regel ein tarifliches oder ortsübliches, Arbeitsentgelt vereinbart, das auch gezahlt wird, der Angehörige wird anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt, von dem Arbeitsentgelt wird regelmäßig Lohnsteuer entrichtet, das Arbeitsentgelt wird als Betriebsausgabe gebucht, es wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen.

Sollte der Arbeitgeber Zweifel am Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses haben, so kann er die Clearingstelle oder die Deutsche Rentenversicherung um Klärung bitten.

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