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  • AutorenbildBeate Metschkoll

Sperrzeit Arbeitslosengeld I durch die Agentur für Arbeit

Aktualisiert: 12. Mai 2019

Nur eine Sperrzeit für drei unterlassene Bewerbungen


Wieviele Sperrzeiten darf die Agentur für Arbeit bei mehreren unterlassenen Bewerbungen verhängen?

Die Agentur für Arbeit darf unter bestimmten Voraussetzungen bei mehreren unterlassenen Bewerbungen nur eine Sperrzeit verhängen.

Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 03.05.2018, Az.: B 11 AL 2/17 R, entschieden.

Zunächst zu den Grundzügen der Sperrzeit:

Was bedeutet Sperrzeit?

Mit einer Sperrzeit reagiert die Agentur für Arbeit auf ein Fehlverhalten des Arbeitslosen. Sie bedeutet, dass der Arbeitslose für einen Zeitraum von einer, zwei, drei, sechs oder zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld I erhält. In dieser Zeit ruht sein Anspruch auf Zahlung der Sozialleistung. Zudem verkürzt sich die Anspruchsdauer um diesen Zeitraum.

Wann droht eine Sperrzeit?

Eine Sperrzeit droht, wenn der Arbeitslose seine Pflichten gegenüber der Agentur für Arbeit verletzt hat. Eine Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn sich der Arbeitslose vor oder während der Arbeitslosigkeit versicherungswidrig verhält, ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben. § 159 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) nennt mehrere mögliche Gründe für die Verhängung einer Sperrzeit. Eine Sperrzeit droht beispielsweise bei dem selbst verschuldeten Verlust des Arbeitsplatzes. Wenn der Arbeitslose nicht zu einem Termin mit der Agentur für Arbeit erscheint, ohne einen wichtigen Grund zu haben, kann eine Sperrzeit verhängt werden. Aber auch, wenn der Arbeitslose keine oder zu wenig Bewerbungen schreibt, droht eine Sperrzeit. Eine Sperrzeit droht aber auch dann, wenn man keine oder zu wenig Bewerbungen schreibt, also unzureichende Eigenbemühungen zeigt. Über einen solchen Fall hatte das BSG in der genannten Entscheidung zu urteilen.

Der vom BSG entschiedene Fall: Mehrere Pflichtverletzungen – mehrere Sperrzeiten?

Normalerweise löst jedes pflichtwidrige Verhalten eine eigene Sperrzeit aus. Dies sah auch die Agentur für Arbeit in dem vom BSG entschiedenen Fall so. Denn der arbeitslose Koch hatte sich auf mehrere Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit nicht beworben. Die Agentur für Arbeit hatte dem Arbeitslosen innerhalb von zwei Tagen drei Vermittlungsvorschläge vorgelegt. Der Arbeitslose hatte sich auf keinen der drei Vorschläge beworben. Die Agentur für Arbeit verhängte folglich nach üblicher Sichtweise auch drei Sperrzeiten - mit einer Dauer von jeweils drei, sechs und zwölf Wochen. Der Arbeitslose aber ging letztlich mit Erfolg gegen die drei Sperrzeiten der Agentur für Arbeit vor.

Sonderfall: Mehrere Vermittlungsvorschläge in einem engen zeitlichen Zusammenhang

Das BSG betrachtete die drei Stellenvorschläge nämlich als sogenannten einheitlichen Lebenssachverhalt. Die drei Vermittlungsvorschläge wurden in einem so engen zeitlichen Zusammenhang unterbreitet, dass sie dem Arbeitslosen gleichzeitig vorlagen. Folglich werteten die Richter die Nichtbewerbung auf die Stellen ebenso als ein einheitliches versicherungswidriges Verhalten. Somit durfte für die Nichtbewerbung auf diese drei Stellen auch nur eine Sperrzeit verhängt werden.



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