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  • AutorenbildBeate Metschkoll

Studentische oder freiwillige gesetzliche Krankenversicherung während Promotionsstudium?

Das BSG hat nun entschieden, dass Promotionsstudenten, die das #Promotionsstudium im Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufnehmen, keine Studenten im Sinne der #Krankenversicherung sind und damit nicht in den Genuss der studentischen Krankenversicherung kommen.

“Studentische oder freiwillige gesetzliche Krankenversicherung während Promotionsstudium?”

Diese Frage hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 07.06.2018 beantwortet. Sie ist deshalb von großer Bedeutung für #Studenten während eines Promotionsstudiums, da die #Versicherung als Student deutliche Vorteile gegenüber einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung hat. Zum einen wird der Beitrag vereinfacht erhoben. Zum anderen gilt ein Beitragssatz von nur 70% des allgemeinen Beitragssatzes. Die studentische Versicherung ist damit wesentlich günstiger als eine Versicherung als freiwillig gesetzlich Versicherter, bei der für die Beitragserhebung in einem komplizierten Verfahren die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten betrachtet wird und der volle Beitragssatz gilt.

Das BSG hat nun entschieden, dass Promotionsstudenten, die das Promotionsstudium im Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufnehmen, keine Studenten im Sinne der Krankenversicherung sind und damit nicht in den Genuss der studentischen Krankenversicherung kommen. Solche Promotionsstudenten müssen sich nun, falls sie sich nicht privat versichern wollen, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern und deutlich höhere #Beiträge zahlen. Begründet hat das BSG seine Auffassung damit, dass es für Studenten im versicherungsrechtlichen Sinne eines Ausbildungsbezuges bedürfe und der Student ein geregeltes Studium absolviere. Erforderlich sei, dass das Studium vorgegebenen Inhalten folge und regelmäßig mit einem förmlichen Abschluss ende. Bei einem Erststudium, aber auch bei einem Zweit-, Aufbau- oder Erweiterungsstudium sei dies ebenso erfüllt wie bei einem Masterstudiengang. Ein Promotionsstudium diene demgegenüber jedoch in erster Linie dem Nachweis wissenschaftlicher Qualifikationen. Es fehle damit sowohl der Ausbildungsbezug als auch ein geregeltes Studium.



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Promotionsstudenten sind keine Studenten im Sinne der Krankenversicherung


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