Durch das Übergangsgeld soll während einer beruflichen oder medizinischen Rehabilitationsmaßnahme die wirtschaftliche Versorgung des Versicherten und seiner Familie sichergestellt werden, wenn der Anspruch auf Krankengeld bereits aufgebraucht ist. Solange Unterhaltsgeld bezogen wird, besteht Sozialversicherungspflicht. Die Beiträge werden von dem Leistungsträger getragen, der Kostenträger der Rehabilitationsmaßnahme ist. Medizinische und berufliche Rehabilitation werden beispielsweise von der gesetzlichen Rentenversicherung als Teilhabeleistung gewährt. Aber auch andere Leistungsträger, wie die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit und die gesetzliche Unfallversicherung sind hier teilweise zuständig. Es reicht jedoch aus, den entsprechenden Antrag bei irgendeinem Rehabilitationsträger zu stellen, damit das Verfahren anläuft. Für Versicherte ohne Kinder beträgt das Übergangsgeld 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts, mit einem Kind mit Kindergeldanspruch 75 Prozent. Ist der Teilnehmer der Rehabilitationsmaßnahme selbstständig tätig bzw. freiwillig versichert, so wird das Übergangsgeld aus 80 Prozent des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr gezahlten Beiträgen zugrunde liegt. Dieser Mindestbetrag wird aus 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts berechnet, das der höchsten nachgewiesenen beruflichen Qualifikation des Übergangsgeldberechtigten entspricht. Das Übergangsgeld beträgt dann 68 Prozent oder 75 Prozent der so ermittelten Berechnungsgrundlage. Dieser Mindestbetrag ergibt sich jedoch auch dann, wenn beispielsweise der Bezug von Arbeitsentgelt bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.
top of page
RECHTSANWÄLTIN
FACHANWÄLTIN FÜR SOZIALRECHT
bottom of page
コメント